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§ 6 - Filmförderungsgesetz (FFG)

§ 6 Zusammensetzung



(1) 1Der Verwaltungsrat besteht aus 36 Mitgliedern. 2Die Mitglieder werden wie folgt benannt:

1.
drei Mitglieder durch den Deutschen Bundestag,

2.
zwei Mitglieder durch den Bundesrat,

3.
zwei Mitglieder durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde,

4.
drei Mitglieder durch den HDF Kino e. V.,

5.
je ein Mitglied durch

a)
die Arbeitsgemeinschaft Kino - Gilde Deutscher Filmkunsttheater e. V. und

b)
den Bundesverband kommunale Filmarbeit e. V.,

6.
zwei Mitglieder durch den AllScreens Verband Filmverleih und Audiovisuelle Medien e. V.,

7.
ein Mitglied durch die AG Verleih - Verband unabhängiger Filmverleiher e. V.,

8.
drei Mitglieder durch den Bitkom e. V., wobei ein Mitglied gemeinsam mit dem eco - Verband der Internetwirtschaft e. V. und dem ANGA Der Breitbandverband e. V. zu benennen ist,

9.
je ein Mitglied durch

a)
die Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland und

b)
die Anstalt des öffentlichen Rechts „Zweites Deutsches Fernsehen",

10.
zwei Mitglieder durch den VAUNET - Verband Privater Medien e. V.,

11.
drei Mitglieder durch die Allianz Deutscher Produzenten - Film & Fernsehen e. V.,

12.
ein Mitglied durch den Produzentenverband e. V.,

13.
je ein Mitglied durch

a)
die Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm e. V. und

b)
die AG Kurzfilm e. V.,

14.
je ein Mitglied durch

a)
den Bundesverband Regie e. V. und

b)
den Deutschen Drehbuchverband e. V.,

15.
ein Mitglied durch den Verband Technischer Betriebe für Film und Fernsehen e. V.,

16.
ein Mitglied gemeinsam durch die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di und den Deutschen Journalistenverband e. V.,

17.
ein Mitglied durch den Verband Deutscher Filmexporteure e. V.,

18.
ein Mitglied durch die Deutsche Filmakademie e. V.,

19.
ein Mitglied durch die AG Filmfestival,

20.
ein Mitglied gemeinsam durch die evangelische und die katholische Kirche.

3Löst sich eine benennungsberechtigte Organisation auf, geht das Recht der Benennung auf die rechtsnachfolgende Organisation über. 4Gibt es keine rechtsnachfolgende Organisation, reduziert sich die Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsrats entsprechend.

(2) 1Die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3 bis 5, 8 bis 10, 13 und 14 benennungsberechtigten Organisationen müssen bei der Auswahl der Personen jeweils eine geschlechtergerechte Besetzung sicherstellen. 2Eine geschlechtergerechte Besetzung ist bei der Auswahl der Personen nach Absatz 1 von den folgenden benennungsberechtigten Organisationen jeweils gemeinsam sicherzustellen:

1.
die Organisationen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 und 7,

2.
die Organisationen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 und 12 und

3.
die Organisationen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 15 bis 17.

(3) Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied benannt.

(4) Die Filmförderungsanstalt kann in der Satzung Ausnahmen zu den Vorgaben in Absatz 2 zulassen, wenn hierdurch in der Gesamtschau eine Besetzung des Verwaltungsrats erreicht werden kann, die dem Ziel der Geschlechtergerechtigkeit noch näher kommt.

(5) 1Die benennungsberechtigten Organisationen und Verfassungsorgane können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Benennung widerrufen und ein anderes Mitglied benennen. 2Die Benennung eines von mehreren Organisationen gemeinsam benannten Mitglieds kann nur von den zuständigen Organisationen gemeinsam widerrufen werden. 3Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolge benannt.