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§ 6 - Fertigpackungsverordnung (FPackV)
Artikel 1 V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2504 (Nr. 55)
Geltung ab 01.12.2020; FNA: 7141-8-3 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Geltung ab 01.12.2020; FNA: 7141-8-3 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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§ 6 Besondere Vorschriften bei Kennzeichnung nach Gewicht oder Volumen
§ 6 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) 1Fertigpackungen mit Erzeugnissen in Aerosolform sind nach Volumen zu kennzeichnen, auch wenn für das Erzeugnis nach anderen Vorschriften zusätzlich eine Kennzeichnung nach Gewicht vorgeschrieben ist. 2Als Volumen ist das Volumen der Flüssigphase anzugeben. 3Darüber hinaus ist das Gesamtfassungsvermögen der Packung anzugeben. 4Die Angabe nach Satz 3 ist so zu gestalten, dass sie sich von der Angabe des Nennvolumens des Inhalts deutlich unterscheidet.
(2) 1Fertigpackungen mit Wasch- und Reinigungsmitteln sowie Putz- und Pflegemitteln
- 1.
- in flüssiger oder pastöser Form sind nach Volumen und
- 2.
- in fester oder pulvriger Form sind nach Gewicht
(3) Fertigpackungen mit Klebstoffen sind nach Gewicht zu kennzeichnen.
(4) 1Fertigpackungen mit Lacken und Anstrichfarben sind nach Volumen zu kennzeichnen. 2Mittels Farbmischanlage im Groß- oder Einzelhandel hergestellte Fertigpackungen von Lacken und Anstrichfarben können auch nach Gewicht gekennzeichnet werden. 3Satz 2 gilt auch für überwiegend von Hand gemischte Lacke und Anstrichfarben in Fertigpackungen.
(5) Fertigpackungen mit Erzeugnissen für Heimtiere und freilebende Vögel sind nach Gewicht oder Volumen zu kennzeichnen.
(6) Auf Fertigpackungen mit photochemischen Erzeugnissen und mit chemischen und technischen Standardmaterialien und Reagenzmaterialien darf statt der Nennfüllmenge das Volumen der gebrauchsfertigen Zubereitung oder die Anzahl der Anwendungen oder Untersuchungen angegeben werden.
Zitierungen von § 6 FPackV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 FPackV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FPackV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 FPackV Allgemeine Vorschriften bei Kennzeichnung nach Gewicht oder Volumen
... nach Gewicht oder Volumen unter Beachtung des Absatzes 3 und der §§ 3 und 6 gekennzeichnet sind, 2. die Fertigpackungen mit den erforderlichen Angaben nach § ...
§ 11 FPackV ℮-Zeichen
... S. 7) dargestellten Form darf nur aufgebracht werden, wenn die Anforderungen der §§ 4, 6 , 8, 9, 10 Absatz 5 und der §§ 38, 41 und 42 erfüllt sind. Ist neben der ...
§ 13 FPackV Anforderungen an vorverpackte kosmetische Mittel
... nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete vorverpackte kosmetische Mittel sind § 4 Absatz 4, § 6 Absatz 1 und die §§ 11 und 42 entsprechend anzuwenden. (4) Verantwortliche Person ist ...
§ 16 FPackV Allgemeine Vorschriften für vorverpackte Lebensmittel
... 34 Absatz 3 entsprechend erfüllt. (2) Für vorverpackte Lebensmittel gelten § 6 Absatz 1 , die §§ 11, 34 Absatz 5 sowie die §§ 38, 40, 41 und 42 ...
§ 34 FPackV Fertigpackungen mit Füllmengen von mehr als 10 Kilogramm oder mehr als 10 Liter
... mit der Nennfüllmenge nach Gewicht oder Volumen unter Beachtung des Absatzes 4 und des § 6 Absatz 4 gekennzeichnet sind, 2. die Fertigpackungen mit der erforderlichen Angabe nach § 8 ... bis einschließlich 20 Liter. Bei Lacken und Anstrichfarben, die gemäß § 6 Absatz 4 nach Gewicht gekennzeichnet sind, gilt Satz 1 entsprechend. § 11 ist für Lacke ...
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