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§ 6 - Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG)
Artikel 2 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2666 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
Geltung ab 01.09.2009; FNA: 361-5 Kostenrecht
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Geltung ab 01.09.2009; FNA: 361-5 Kostenrecht
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§ 6 Verweisung, Abgabe, Fortführung einer Folgesache als selbständige Familiensache
(1) 1Verweist ein erstinstanzliches Gericht oder ein Rechtsmittelgericht ein Verfahren an ein erstinstanzliches Gericht desselben oder eines anderen Zweiges der Gerichtsbarkeit, ist das frühere erstinstanzliche Verfahren als Teil des Verfahrens vor dem übernehmenden Gericht zu behandeln. 2Das Gleiche gilt, wenn die Sache an ein anderes Gericht abgegeben wird.
(2) Wird eine Folgesache als selbständige Familiensache fortgeführt, ist das frühere Verfahren als Teil der selbständigen Familiensache zu behandeln.
(3) 1Mehrkosten, die durch Anrufung eines Gerichts entstehen, zu dem der Rechtsweg nicht gegeben oder das für das Verfahren nicht zuständig ist, werden nur dann erhoben, wenn die Anrufung auf verschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. 2Die Entscheidung trifft das Gericht, an das verwiesen worden ist.
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