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§ 6 - Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

§ 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen



(1) 1Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt:

Klasse AM:

 
-
leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52),

-
dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52),

-
leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52).

Klasse A1:

 
-
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/ kg nicht übersteigt und *)

-
dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW.

Klasse A2: Krafträder (auch mit Beiwagen) mit

 
a)
einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und

b)
einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg,

die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind.

Klasse A:

 
-
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und

-
dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW.

Klasse B:

 
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3.500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).

Klasse BE:

 
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3.500 kg nicht übersteigt.

Klasse C1:

 
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

Klasse C1E:

 
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug

-
der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg nicht übersteigt,

-
der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg nicht übersteigt.

Klasse C:

 
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

Klasse CE:

 
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.

Klasse D1:

 
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

Klasse D1E:

 
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.

Klasse D:

 
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

Klasse DE:

 
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.

Klasse T:

 
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).

Klasse L:

 
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

2Die zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeugkombination errechnet sich aus der Summe der zulässigen Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge ohne Berücksichtigung von Stütz- und Aufliegelasten. 3Die Erlaubnis kann auf einzelne Fahrzeugarten dieser Klassen beschränkt werden. 4Beim Abschleppen eines Kraftfahrzeugs genügt die Fahrerlaubnis für die Klasse des abschleppenden Fahrzeugs.

(2) Zugmaschinen der Klasse T mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen nur von Inhabern einer Fahrerlaubnis der Klasse T geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; dies gilt nicht bei der Rückfahrt von der praktischen Befähigungsprüfung, sofern der Inhaber der Fahrerlaubnis dabei von einem Fahrlehrer begleitet wird, sowie bei Fahrproben nach § 42 im Rahmen von Aufbauseminaren und auf Grund von Anordnungen nach § 46.

(3) 1Außerdem berechtigt

1.
die Fahrerlaubnis der Klasse A zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, A1 und A2,

2.
die Fahrerlaubnis der Klasse A2 zum Führen von Fahrzeugen der Klassen A1 und AM,

3.
die Fahrerlaubnis der Klasse A1 zum Führen von Fahrzeugen der Klasse AM

4.
die Fahrerlaubnis der Klasse B zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L,

5.
die Fahrerlaubnis der Klasse C zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1,

6.
die Fahrerlaubnis der Klasse CE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen C1E, BE und T sowie DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist,

7.
die Fahrerlaubnis der Klasse C1E zum Führen von Fahrzeugen der Klassen BE sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist,

8.
die Fahrerlaubnis der Klasse D zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1,

9.
die Fahrerlaubnis der Klasse D1E zum Führen von Fahrzeugen der Klasse BE,

10.
die Fahrerlaubnis der Klasse DE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen D1E und BE,

11.
die Fahrerlaubnis der Klasse T zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L.

2Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für eine Fahrerlaubnis der Klasse A, die unter Verwendung der Schlüsselzahl 79.03 oder 79.04 erteilt worden ist.

(3a) Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt auch zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen im Inland, im Falle eines Kraftfahrzeugs mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.

(3b) Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt im Inland, sofern der Inhaber diese seit mindestens zwei Jahren besitzt, auch zum Führen von Fahrzeugen

-
die ganz oder teilweise mit

a)
Strom,

b)
Wasserstoff,

c)
Erdgas, einschließlich Biomethan, gasförmig (komprimiertes Erdgas - CNG) und flüssig (Flüssigerdgas - LNG),

d)
Flüssiggas (LPG),

e)
mechanischer Energie aus bordeigenen Speichern/bordeigenen Quellen, einschließlich Abwärme,

alternativ angetrieben werden,

-
mit einer Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, jedoch nicht mehr als 4.250 kg,

-
für die Güterbeförderung und

-
ohne Anhänger,

sofern

-
die 3.500 kg überschreitende Masse ausschließlich dem zusätzlichen Gewicht des Antriebssystems gegenüber dem Antriebssystem eines Fahrzeugs mit denselben Abmessungen, das mit einem herkömmlichen Verbrennungsmotor mit Fremd- oder Selbstzündung ausgestattet ist, geschuldet ist und

-
die Ladekapazität gegenüber diesem Fahrzeug nicht erhöht ist.

(4) Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1, CE oder C1E berechtigen im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen - gegebenenfalls mit Anhänger - mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs dienen.

(4a) 1Eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind mit insbesondere folgender, für die Genehmigung der Fahrzeugtypen maßgeblicher, besonderer Zweckbestimmung:

1.
Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr,

2.
Einsatzfahrzeuge der Polizei,

3.
Einsatzfahrzeuge der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,

4.
Einsatzfahrzeuge des Technischen Hilfswerks,

5.
Einsatzfahrzeuge sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes,

6.
Krankenkraftwagen,

7.
Notarzteinsatz- und Sanitätsfahrzeuge,

8.
Beschussgeschützte Fahrzeuge,

9.
Post, Funk- und Fernmeldefahrzeuge,

10.
Spezialisierte Verkaufswagen,

11.
Rollstuhlgerechte Fahrzeuge,

12.
Leichenwagen und

13.
Wohnmobile.

2Satz 1 gilt für die Fahrerlaubnis der Klassen C1E, C und CE entsprechend.

(5) Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen

1.
Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, Jagd sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege,

2.
Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege,

3.
landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten,

4.
Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung,

5.
Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,

6.
Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden, und

7.
Winterdienst.

(6) 1Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 15. Juli 2019 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts) bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigungen, wie er sich aus der Anlage 3 ergibt, bestehen und erstrecken sich vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 auf den Umfang der ab dem 16. Juli 2019 geltenden Fahrerlaubnisse nach Absatz 1. 2Auf Antrag wird Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts ein neuer Führerschein mit Umstellung auf die neuen Fahrerlaubnisklassen entsprechend Satz 1 ausgefertigt.


---
*)
Anm. d. Red.: Durch die unklare Änderungsanweisung in Artikel 1 Nr. 3 V. v. 2. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1674) wurde hier in A1 erster Spiegelstrich das erste Wort "und" durch Komma ersetzt (siehe Begründung zur Änderungs-VO).





 

Frühere Fassungen von § 6 FeV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.07.2019Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
vom 04.07.2019 BGBl. I S. 1056
aktuell vorher 24.05.2018Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
vom 03.05.2018 BGBl. I S. 566
aktuell vorher 24.08.2017Artikel 1 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 14.08.2017 BGBl. I S. 3232
aktuell vorher 28.12.2016Artikel 1 Elfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 21.12.2016 BGBl. I S. 3083
aktuell vorher 21.10.2015Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
vom 02.10.2015 BGBl. I S. 1674
aktuell vorher 01.05.2014Artikel 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 16.04.2014 BGBl. I S. 348
aktuell vorher 19.01.2013Artikel 2 Achte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 10.01.2013 BGBl. I S. 35
aktuell vorher 19.01.2013Artikel 2 Siebte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 26.06.2012 BGBl. I S. 1394
aktuell vorher 19.01.2013Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 07.01.2011 BGBl. I S. 3
aktuell vorher 30.06.2012Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 26.06.2012 BGBl. I S. 1394
aktuellvor 30.06.2012Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 FeV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 FeV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FeV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 FeV Fahrerlaubnisprüfung (vom 01.05.2014)
... (4) Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klasse A2, die nach Maßgabe des § 6 Absatz 6 in Verbindung mit Anlage 3 Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A1 sind, wird die ...
§ 25a FeV Antrag auf Ausstellung eines Internationalen Führerscheins (vom 01.05.2014)
... Internationalen Führerschein, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und die nach § 6 Absatz 1 für das Führen des Fahrzeugs erforderliche EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach ...
§ 26 FeV Dienstfahrerlaubnis (vom 19.03.2019)
... ergibt sich der Umfang der Berechtigung zum Führen von Dienstfahrzeugen der Bundeswehr aus § 6 . Der Dienstführerschein der Bundeswehr ist nur in Verbindung mit dem Dienstausweis ...
§ 27 FeV Verhältnis von allgemeiner Fahrerlaubnis und Dienstfahrerlaubnis (vom 19.03.2019)
... Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr zu erteilenden allgemeinen Fahrerlaubnis ergibt sich aus § 6 . Auf dem Führerschein ist in Feld 10 der Tag zu vermerken, an dem die ... Dies gilt auch bei der Erteilung einer Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr in einer von § 6 Absatz 1 abweichenden Klasse, soweit die in Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen auch Voraussetzungen ...
§ 28 FeV Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (vom 24.08.2017)
... Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. (3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von ...
§ 29 FeV Ausländische Fahrerlaubnisse (vom 01.05.2014)
... die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat ...
§ 30 FeV Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (vom 01.04.2021)
... Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. Ist die ausländische Fahrerlaubnis auf das Führen von ...
§ 31 FeV Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Staat außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (vom 01.04.2021)
... Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. Dies gilt auch, wenn die Berechtigung nur auf Grund von § 29 Absatz 3 ...
§ 48 FeV Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (vom 01.06.2022)
... zur Fahrgastbeförderung ist zu erteilen, wenn der Bewerber 1. die nach § 6 für das Führen des Fahrzeugs erforderliche EU- oder EWR-Fahrerlaubnis besitzt,  ...
§ 76 FeV Übergangsrecht (vom 01.06.2022)
... 2016 vorgeschriebenen Mustern ausgefertigt worden sind, bleiben gültig. 6. § 6 Absatz 1 zur Klasse A1 Als Krafträder der Klasse A1 gelten auch a) ... als 11 kW, wenn sie bis zum 18. Januar 2013 erstmals in den Verkehr gekommen sind. 6a. § 6 Absatz 1 zu Klasse A2 Inhaber einer ab dem 19. Januar 2013 bis zum Ablauf des 27. Dezember 2016 ... berechtigt, deren Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet ist. 7. § 6 Absatz 1 zu Klasse A Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A (beschränkt) nach § 6 ... 6 Absatz 1 zu Klasse A Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A (beschränkt) nach § 6 Absatz 2 dieser Verordnung in der bis zum 18. Januar 2013 geltenden Fassung dürfen a) ... zwei Jahren nach der Erteilung Kraftfahrzeuge der Klasse A führen 8. § 6 Absatz 1 zu Klasse AM Als zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder ... Fahrräder mit Hilfsmotor werden beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 behandelt a) Fahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³, wenn sie vor dem 1. ... nicht bei zweisitzigen Fahrzeugen (Tandems) und Fahrzeugen mit drei Rädern. 8a. § 6 Absatz 1 zu Klasse AM: Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse AM, die bis zum Ablauf des 23. ... als 270 kg und zweirädrige Kleinkrafträder mit Beiwagen zu führen. 8b. § 6 Absatz 1 zu Klasse C1: Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse C1, die bis zum Ablauf des 18. ... gestattet ist das Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2 und A. 8c. § 6 Absatz 1 zu Klasse C: Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse C, die bis zum Ablauf des 18. ... gestattet ist das Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2 und A. 8d. § 6 Absatz 1 zu Klasse D1: Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse D1, die bis zum Ablauf des 18. ... gestattet ist das Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2 und A. 8e. § 6 Absatz 3 zu Klasse CE: Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse CE, die bis zum Ablauf des 18. ... sofern sie zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse D1 berechtigt sind. 8f. § 6 Absatz 3 zu Klasse D1E: Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse D1E, die bis zum Ablauf des 18. ... sofern sie zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse C1 berechtigt sind. 8g. § 6 Absatz 3 zu Klasse DE: Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse DE, die bis zum Ablauf des 18. ... Lebensjahres keine Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen der Klassen C oder CE mehr führen, § 6 Absatz 3 Nummer 6 bleibt unberührt. Für die Erteilung einer Fahrerlaubnis dieser Klassen ist ...
Anlage 3 FeV (zu § 6 Absatz 6) Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts und Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern (vom 19.03.2019)
Anlage 9 FeV (zu § 25 Absatz 3) Verwendung von Schlüsselzahlen für Eintragungen in den Führerschein (vom 02.08.2021)
...  1 192 Berechtigt abweichend von § 6 Absatz 1 der Fahrerlaubnis- Verordnung zum Führen von Fahrzeugen der Fahrerlaubnisklasse B, ...
 
Zitat in folgenden Normen

35. Ausnahmeverordnung zur StVZO
V. v. 22.04.1988 BGBl. I S. 562; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2204
§ 1 35. StVZOAusnV (vom 03.07.2021)
... wenn die Fahrten ausschließlich dem land- oder forstwirtschaftlichen Zweck gemäß § 6 Absatz 5 Fahrerlaubnis-Verordnung dienen und sich die größere Breite allein aus der Ausrüstung dieser Fahrzeuge ...

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
§ 651a BGB Vertragstypische Pflichten beim Pauschalreisevertrag (vom 01.07.2018)
... worden ist, und b) von Krafträdern der Fahrerlaubnisklasse A gemäß § 6 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Mai ...

Fahrschüler-Ausbildungsordnung
V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1318; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
§ 2 FahrschAusbO Art und Umfang der Ausbildung (vom 19.01.2013)
... in der Bundeswehr zur Erlangung der Dienstfahrerlaubnis, die nicht den Klassen nach § 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen oder die über den Mindestumfang der Ausbildung nach ...

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
V. v. 25.01.2011 BGBl. I S. 98; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 25
Anlage GebOSt (zu § 1) (vom 31.01.2024)
... 37,10 202.5 bei der Umstellung einer Fahrerlaubnis alten Rechts ( § 6 Absatz 6 Satz 2 FeV ) 24,30 202.6 bei besonders hohem Aufwand der Feststellung des ...

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Artikel 1 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 191
§ 32 StVZO Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen (vom 03.07.2021)
... Anbaugeräten, wenn sie für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke gemäß § 6 Absatz 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung eingesetzt werden 3,00 m, 3. bei Anhängern hinter ...

Zweite Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung
V. v. 16.12.2011 BGBl. I S. 3113; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1354
§ 1 2. FeVAusnV (vom 25.05.2018)
... von § 6 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung dürfen die in Anhang II Teil A Absatz 5 Ziffer 2 der Richtlinie 2007/46/EG des ...

Zweite Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften
V. v. 28.02.1989 BGBl. I S. 481; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
§ 1 2. StVOuaAusnV (vom 01.09.2023)
... Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist nicht erforderlich. (2) Abweichend von § 6 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung berechtigt die Fahrerlaubnis der Klasse L oder T auch zum Führen von Zugmaschinen und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.01.2013 BGBl. I S. 35
Artikel 2 8. FeVuaÄndV Weitere Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
...  „Anlage 7a Fahrerschulung (zu § 6a Absatz 3 und 4)". 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Nummer 11 werden die Wörter ... folgt geändert: a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: „6. § 6 Absatz 1 zur Klasse A1 Als Krafträder der Klasse A1 gelten auch:a) ... gekommen sind." b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: „7. § 6 Absatz 1 zu Klasse A Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A (beschränkt) nach ... 1 zu Klasse A Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A (beschränkt) nach § 6 Absatz 2 dieser Verordnung in der bis zum 18. Januar 2013 geltenden Fassung dürfen  ... 10. Anlage 3 wird wie folgt neu gefasst: „Anlage 3 (zu § 6 Absatz 6) Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts und Umtausch von Führerscheinen nach ...
Artikel 3 8. FeVuaÄndV Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung
... in der Bundeswehr zur Erlangung der Dienstfahrerlaubnis, die nicht den Klassen nach § 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen oder die über den Mindestumfang der Ausbildung nach ...

Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 218
Artikel 1 13. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... ergibt sich der Umfang der Berechtigung zum Führen von Dienstfahrzeugen der Bundeswehr aus § 6 ." 8. § 27 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie ... Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr zu erteilenden allgemeinen Fahrerlaubnis ergibt sich aus § 6 . Auf dem Führerschein ist in Feld 10 der Tag zu vermerken, an dem die Dienstfahrerlaubnis ... „Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend." 10. § 30a wird wie folgt geändert: a) In der ... „Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend." b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:  ...

Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
V. v. 03.05.2018 BGBl. I S. 566
Artikel 1 3. FeVÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... 2018 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Absatz 6 Satz 2 werden nach den Wörtern „im Sinne des Absatzes 3a" ein Komma und die Wörter ...

Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2394
Artikel 1 3. ReiseRÄndG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... worden ist, und b) von Krafträdern der Fahrerlaubnisklasse A gemäß § 6 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Mai ...

Elfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 21.12.2016 BGBl. I S. 3083
Artikel 1 11. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... beaufsichtigt wird; der Fahrlehrer gilt als Führer des Fahrzeugs." 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... c) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt: „6a. § 6 Absatz 1 zu Klasse A2 Inhaber einer ab dem 19. Januar 2013 bis zum Ablauf des 27. ... Nach Nummer 8 werden folgende Nummern 8a bis 8d eingefügt. „8a. § 6 Absatz 3 zu Klasse C1 und C: Inhaber einer bis zum 18. Januar 2013 erteilten ... Personen außer dem Fahrzeugführer gebaut sind, zu führen. 8b. § 6 Absatz 3 zu Klasse CE: Inhaber einer bis zum 18. Januar 2013 erteilten Fahrerlaubnis ... sofern sie zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt sind. 8c. § 6 Absatz 3 zu Klasse D1E: Inhaber einer bis zum 18. Januar 2013 erteilten ... sofern sie zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt sind. 8d. § 6 Absatz 3 zu Klasse DE: Inhaber einer bis zum 18. Januar 2013 erteilten Fahrerlaubnis ... In Nummer 9 Satz 13 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Wörter „§ 6 Absatz 3 Nummer 6 bleibt unberührt." angefügt. g) Nach Nummer 12b wird ...

Fünfundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2204
Artikel 1 55. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... Anbaugeräten, wenn sie für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke gemäß § 6 Absatz 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung eingesetzt werden 3,00 m,". bbb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein ...
Artikel 2 55. StVRÄndV Änderung der 35. Ausnahmeverordnung zur StVZO
... Fahrten ausschließlich dem land- oder forstwirtschaftlichen Zweck gemäß § 6 Absatz 5 Fahrerlaubnis-Verordnung dienen und" ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 07.01.2011 BGBl. I S. 3; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 10.01.2013 BGBl. I S. 35
Artikel 1 6. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (vom 15.01.2013)
... dem Wort „eine" das Wort „gültige" eingefügt. 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt ... Klasse L." b) (aufgehoben) c) (aufgehoben) 3. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „§ 6a Fahrerlaubnis der Klasse B ...

Siebte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 26.06.2012 BGBl. I S. 1394; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 10.01.2013 BGBl. I S. 35
Artikel 1 7. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... 2011 (BGBl. I S. 3) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...
Artikel 2 7. FeVuaÄndV Weitere Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (vom 15.01.2013)
... 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 6a Fahrerlaubnis der Klasse B mit ... „§ 24a Gültigkeit von Führerscheinen". 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
V. v. 04.07.2019 BGBl. I S. 1056
Artikel 1 4. FeVÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3a werden die Wörter „wird auch ... 1 192 Berechtigt abweichend von § 6 Absatz 1 der Fahrerlaubnis- Verordnung zum Führen von Fahrzeugen der Fahrerlaubnisklasse B, ...

Zehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348
Artikel 1 10. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b entspricht, führt," ersetzt. 4. Dem § 6 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für ... „(4) Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klasse A2, die nach Maßgabe des § 6 Absatz 6 in Verbindung mit Anlage 3 Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A1 sind, wird die ... die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend." b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter ...
Artikel 6 10. FeVuaÄndV Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
...  2. In der Gebühren-Nummer 202.5 wird die Angabe „(§ 6 Absatz 7 FeV)" durch die Wörter „(§ 6 Absatz 6 Satz 2 FeV)" ersetzt. ... 202.5 wird die Angabe „(§ 6 Absatz 7 FeV)" durch die Wörter „(§ 6 Absatz 6 Satz 2 FeV)" ersetzt. 3. In der Gebühren-Nummer 216 werden die ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
V. v. 02.10.2015 BGBl. I S. 1674
Artikel 1 2. FeVÄndV
... gilt für eine Bescheinigung im Sinne des Satzes 1 entsprechend." 3. In § 6 Absatz 1 wird in Klasse A1 im ersten Spiegelstrich das Wort „und" durch ein Komma ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3232
Artikel 1 12. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... durch die Bundesanstalt für Straßenwesen (zu § 71a Absatz 3)". 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe zur Klasse AM wie ... a) Die Nummern 8a bis 8g werden wie folgt gefasst: „8a. § 6 Absatz 1 zu Klasse AM: Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse AM, die bis zum Ablauf des 23. ... als 270 kg und zweirädrige Kleinkrafträder mit Beiwagen zu führen. 8b. § 6 Absatz 1 zu Klasse C1: Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse C1, die bis zum Ablauf des 18. ... gestattet ist das Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2 und A. 8c. § 6 Absatz 1 zu Klasse C: Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse C, die bis zum Ablauf des 18. ... gestattet ist das Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2 und A. 8d. § 6 Absatz 1 zu Klasse D1: Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse D1, die bis zum Ablauf des 18. ... gestattet ist das Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2 und A. 8e. § 6 Absatz 3 zu Klasse CE: Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse CE, die bis zum Ablauf des 18. ... sofern sie zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse D1 berechtigt sind. 8f. § 6 Absatz 3 zu Klasse D1E: Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse D1E, die bis zum Ablauf des ... sofern sie zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse C1 berechtigt sind. 8g. § 6 Absatz 3 zu Klasse DE: Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse DE, die bis zum Ablauf des 18. ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Vierte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung
V. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2432; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 04.07.2019 BGBl. I S. 1056
§ 1 4. FeVAusnV Abweichender Umfang der Fahrerlaubnisklasse B
... Abweichend von § 6 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung umfasst die Fahrerlaubnisklasse B auch Fahrzeuge, deren ...