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§ 6 - Fleischgesetz (FleischG k.a.Abk.)

G. v. 09.04.2008 BGBl. I S. 714, 1025 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 102 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Geltung ab 01.11.2008, abweichend siehe § 21; FNA: 7843-6 Vieh- und Fleischwirtschaft
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§ 6 Widerruf und Rücknahme der Zulassung von Klassifizierungsunternehmen und Klassifizierern



(1) 1Die Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens ist zu widerrufen, wenn die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Klassifizierung nicht mehr gegeben ist. 2Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn

1.
die notwendige Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit oder Sachkunde nicht mehr gegeben ist oder

2.
das Klassifizierungsunternehmen

a)
die Klassifizierungstätigkeit eines oder mehrerer Klassifizierer in unzulässiger Weise beeinflusst hat oder

b)
einen oder mehrere Klassifizierer zur Verfälschung des Klassifizierungsergebnisses veranlasst hat.

(2) Die Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens kann widerrufen werden, wenn das Klassifizierungsunternehmen

1.
die Voraussetzungen der Norm DIN EN ISO/ IEC 17020:2012-07 Typ A nicht mehr erfüllt oder

2.
die Klassifizierung durch einen nicht zugelassenen Klassifizierer durchführen lässt.

(3) Die Zulassung eines Klassifizierers ist zu widerrufen, wenn er

1.
nicht mehr über die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit oder Unabhängigkeit verfügt oder

2.
ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht erfolgreich an einem Fortbildungskurs nach § 4 Abs. 4 teilgenommen hat.

(4) Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten unberührt.





 

Frühere Fassungen von § 6 Fleischgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.01.2019Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Fleischgesetzes
vom 18.01.2019 BGBl. I S. 31

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 Fleischgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 FleischG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FleischG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 FleischG Zuständigkeit
... 4. den Widerruf und die Rücknahme der Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens nach § 6 Abs. 1 und 3 ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt). ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Fleischgesetzes
G. v. 18.01.2019 BGBl. I S. 31
Artikel 1 1. FleischGÄndG Änderung des Fleischgesetzes
... und lebenden Tieren (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 74) entsprechend." 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Fleischgesetz-Gebührenverordnung
V. v. 01.10.2009 BGBl. I S. 3534; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 89 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
§ 1 FleischGGebV Erhebung von Gebühren (vom 15.08.2013)
... für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den §§ 3 und 6 Absatz 1 und 3 des Fleischgesetzes Gebühren nach dieser Verordnung. (2) Die ...