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Artikel 6 - Fondsstandortgesetz (FoStoG)
Artikel 6 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
§ 1 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 des Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 986) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Buchstabe a werden nach den Wörtern „Flurbereinigungsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung" die Wörter „bis zur Höhe des Sollanspruchs" eingefügt und werden die Wörter „und soweit" durch die Wörter „; in diesen Fällen ist auch der den Sollanspruch auf Zuteilung übersteigende Teil der Zuteilung (Mehrzuteilung) ausgenommen, wenn" ersetzt.
- 2.
- In Buchstabe b werden nach den Wörtern „Bundesbaugesetz in seiner jeweils geltenden Fassung" die Wörter „bis zur Höhe des Sollanspruchs" eingefügt und werden die Wörter „und soweit" durch die Wörter „; in diesen Fällen ist auch der den Sollanspruch auf Zuteilung übersteigende Teil der Zuteilung (Mehrzuteilung) ausgenommen, wenn" ersetzt.
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Zitierungen von Artikel 6 FoStoG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 FoStoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FoStoG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2050
Artikel 9 KStMoG Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt ...
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