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§ 6 - Fotografenmeisterverordnung (FotografMstrV)
V. v. 30.09.2019 BGBl. I S. 1404 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.03.2020; FNA: 7110-3-199 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.03.2020; FNA: 7110-3-199 Handwerk im Allgemeinen
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§ 6 Situationsaufgabe
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem Kundenauftrag und vervollständigt den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz für die Meisterprüfung im Fotografen-Handwerk.
(2) 1Als Situationsaufgabe hat der Prüfling jeweils eine Aufnahme als Personendarstellung und als Sachdarstellung für einen fiktiven Kundenauftrag zu erstellen. 2Er hat die Bilddateien zu bearbeiten, zu gestalten und die Ergebnisse am Bildschirm zu präsentieren. 3Die konkrete Aufgabenstellung wird vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt.
(3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe stehen dem Prüfling drei Stunden zur Verfügung.
Zitierungen von § 6 FotografMstrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 FotografMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FotografMstrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 FotografMstrV Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I
... darauf bezogenes Fachgespräch nach § 5 sowie 2. eine Situationsaufgabe nach § 6 ...
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