Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 6 - Fotografenmeisterverordnung (FotografMstrV)

V. v. 30.09.2019 BGBl. I S. 1404 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.03.2020; FNA: 7110-3-199 Handwerk im Allgemeinen
|

§ 6 Situationsaufgabe



(1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem Kundenauftrag und vervollständigt den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz für die Meisterprüfung im Fotografen-Handwerk.

(2) 1Als Situationsaufgabe hat der Prüfling jeweils eine Aufnahme als Personendarstellung und als Sachdarstellung für einen fiktiven Kundenauftrag zu erstellen. 2Er hat die Bilddateien zu bearbeiten, zu gestalten und die Ergebnisse am Bildschirm zu präsentieren. 3Die konkrete Aufgabenstellung wird vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt.

(3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe stehen dem Prüfling drei Stunden zur Verfügung.



 

Zitierungen von § 6 FotografMstrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 FotografMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FotografMstrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 FotografMstrV Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I
... darauf bezogenes Fachgespräch nach § 5 sowie 2. eine Situationsaufgabe nach § 6 ...