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§ 6 - Fremdsprachenkommunikation-Fortbildungsprüfungsverordnung (FremdSprKFPrV)

V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 255
Geltung ab 27.03.2024; FNA: 806-22-6-78 Berufliche Bildung

§ 6 Prüfungsbereich „Organisieren und Koordinieren in der Fremdsprache"



1Im Prüfungsbereich „Organisieren und Koordinieren in der Fremdsprache" hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, die für die Planung, Koordinierung und Nachbereitung von Geschäftsvorgängen notwendigen Informationen eigenständig einzuholen, weiterzugeben und zusammenzufassen. 2Außerdem muss sie in der Lage sein, Anliegen zielführend vorzutragen und zur Lösung organisatorischer Probleme in verschiedensten Situationen flexibel und effektiv zu kommunizieren, insbesondere auch in der Team- und Projektarbeit. 3Ferner muss sie in der Lage sein, unter Einsatz verschiedener Medien Recherchen durchzuführen, Informationen zu evaluieren und in strukturierter Form zu dokumentieren. 4Die zu prüfende Person hat außerdem nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Dokumente und schwierige Texte in einem fachübergreifenden Kontext zu verstehen, zusammenzufassen und nach Relevanz und Handlungsbedarf zu bewerten und einzuordnen. 5In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

1.
Planen, Koordinieren und Nachbereiten von Terminen, Reisen, Veranstaltungen, Messeauftritten und Sitzungen,

2.
Mitgestalten und Unterstützen der Kooperation im Unternehmen, insbesondere auch in der Team- und Projektarbeit,

3.
Recherchieren, Bewerten und Aufbereiten geschäftsbezogener Inhalte,

4.
Bewerten, Einordnen und Priorisieren von fremdsprachigen Dokumenten, insbesondere von Verträgen und Korrespondenz, im Hinblick auf Relevanz und Handlungsbedarf sowie Verwalten dieser Dokumente.



 

Zitierungen von § 6 FremdSprKFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 FremdSprKFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FremdSprKFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 FremdSprKFPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... bestimmt sich nach den Anforderungen der in § 3 in Verbindung mit den §§ 4 bis 7 genannten Prüfungsbereiche. (6) Die erfolgreich abgelegte Prüfung ...
§ 3 FremdSprKFPrV Inhalt und Gliederung der Prüfung
... nach § 5, 3. „Organisieren und Koordinieren in der Fremdsprache" nach § 6 , 4. „Beraten und Unterstützen in interkulturellen Angelegenheiten, auch in ...
§ 9 FremdSprKFPrV Schriftliche Prüfung
... mindestens zwei Qualifikationsinhalte der Prüfungsbereiche nach den §§ 5 und 6 und mindestens ein Qualifikationsinhalt des Prüfungsbereichs nach § 7 thematisiert ...
§ 10 FremdSprKFPrV Präsentation und anschließendes Fachgespräch in der Fremdsprache
... gestellt. Sie sind so zu gestalten, dass die Qualifikationsinhalte nach den § 6 Satz 5 Nummer 2 und 3 sowie der Prüfungsbereich nach § 7 einbezogen werden. (3) Die zu ...