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§ 6 - Funkanlagengesetz (FuAG)

Artikel 1 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 148
Geltung ab 04.07.2017; FNA: 9022-14 Funkrecht
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§ 6 Registrierung von Funkanlagen bestimmter Kategorien



(1) 1Ab dem 12. Juni 2018 dürfen Funkanlagentypen, die zu Gerätekategorien nach Absatz 2 mit einem geringen Maß an Konformität mit den grundlegenden Anforderungen nach § 4 Absatz 1 und 2 und, soweit zutreffend, Absatz 3 aufweisen, nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn der Hersteller sie zuvor nach Maßgabe des Artikels 5 der Richtlinie 2014/53/EU hat registrieren lassen. 2Die von der Kommission für jeden registrierten Funkanlagentyp vergebene Registriernummer hat der Hersteller an den Funkanlagen anzubringen.

(2) Die von den Anforderungen in Absatz 1 betroffenen Kategorien von Funkanlagen und die Elemente der bereitzustellenden technischen Unterlagen werden von der Kommission durch einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 44 der Richtlinie 2014/53/EU festgelegt.

(3) Die Registrierung und die Anbringung der Registriernummer an der Funkanlage erfolgt entsprechend den Festlegungen der Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2014/53/EU.



 

Zitierungen von § 6 FuAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 FuAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FuAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28 FuAG Maßnahmen bei formaler Nichtkonformität (vom 14.05.2024)
... ohne Ladenetzteile zu erwerben, nicht erfüllt werden, 12. die Anforderungen des § 6 an die Registrierung von Funkanlagen bestimmter Kategorien nicht erfüllt sind oder  ...
§ 37 FuAG Bußgeldvorschriften
... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 2. entgegen § 6 Absatz 1 , § 9 Absatz 2 Satz 1 oder § 12 Absatz 2 eine Funkanlage in Verkehr bringt, 3. ...