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§ 6 - Futtermittelverordnung (FuttMV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2004; zuletzt geändert durch Artikel 30 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 15.04.1981; FNA: 7825-1-4 Futtermittel
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Geltung ab 15.04.1981; FNA: 7825-1-4 Futtermittel
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§ 6 Angaben
(1) 1Werden bei Mischfuttermitteln Angaben über den Gehalt an Energie gemacht, so sind diese Angaben nach den Schätzgleichungen in Anlage 2 Teil 1, soweit dort für die jeweilige Tierart eine Schätzgleichung festgeschrieben ist, zu berechnen. 2Die Nettoenergie-Laktation und die umsetzbare Energie sind, bezogen auf die Originalsubstanz, in Megajoule je Kilogramm (MJ/kg) mit einer Dezimalstelle anzugeben. 3Angaben über den Gehalt an Energie nach Satz 1 gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte die angegebenen Gehalte um nicht mehr als nachstehend aufgeführt unterschreiten:
- 1.
- Umsetzbare Energie: 0,4 Megajoule je Kilogramm,
- 2.
- Nettoenergie-Laktation: 0,25 Megajoule je Kilogramm.
(2) Bei Mischfuttermitteln für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere mit Ausnahme von Pelztieren im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 kann anstelle der spezifischen Bezeichnung eines Einzelfuttermittels nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 die Gruppe nach Anlage 3 angegeben werden, zu der das jeweilige Einzelfuttermittel gehört, soweit in einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union auf Grund des Artikels 17 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 keine abweichenden Regelungen getroffen sind.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung und der BVL-Aufgabenübertragungsverordnung V. v. 18. Juli 2018 BGBl. I S. 1219 m.W.v. 31. Juli 2018
Frühere Fassungen von § 6 Futtermittelverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 31.07.2018 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung und der BVL-Aufgabenübertragungsverordnung vom 18.07.2018 BGBl. I S. 1219 |
aktuell vorher | 01.07.2017 | Artikel 1 Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung vom 17.05.2017 BGBl. I S. 1219 |
aktuell vorher | 01.09.2016 | Artikel 1 Verordnung zur Neustrukturierung der Futtermittelverordnung vom 29.08.2016 BGBl. I S. 1998 |
aktuell vorher | 01.09.2010 | Artikel 2 Zehnte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen vom 22.07.2010 BGBl. I S. 996 |
aktuell vorher | 24.03.2007 (31.05.2007) | Bekanntmachung der Neufassung der Futtermittelverordnung vom 24.05.2007 BGBl. I S. 770 |
aktuell vorher | 24.03.2007 | Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen vom 14.03.2007 BGBl. I S. 335 |
aktuell | vor 24.03.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 Futtermittelverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 FuttMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FuttMV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 49a FuttMV Übergangsregelungen (vom 31.07.2018)
... dürfen noch bis zum 31. August 2020 mit Etiketten, die den Anforderungen des § 6 Absatz 2 der Futtermittelverordnung in der am 30. Juli 2018 geltenden Fassung genügen, gekennzeichnet werden. ... gekennzeichnet werden. Futtermittel, die mit Etiketten, die den Anforderungen des § 6 Absatz 2 in der am 30. Juli 2018 geltenden Fassung genügen, gekennzeichnet sind, dürfen noch in ...
Anlage 2 FuttMV (zu § 6 Absatz 1) Schätzgleichungen zur Berechnung des Energiegehaltes von Mischfuttermitteln (vom 31.07.2018)
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung und der BVL-Aufgabenübertragungsverordnung
V. v. 18.07.2018 BGBl. I S. 1219
Artikel 1 FuttMVuaÄndV Änderung der Futtermittelverordnung
... Wörter „Ernährungsphysiologische Wiederherstellung" ersetzt. 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) Absatz 3 ... Futtermittel dürfen noch bis zum 31. August 2020 mit Etiketten, die den Anforderungen des § 6 Absatz 2 der Futtermittelverordnung in der am 30. Juli 2018 geltenden Fassung genügen, gekennzeichnet werden. Futtermittel, die ... genügen, gekennzeichnet werden. Futtermittel, die mit Etiketten, die den Anforderungen des § 6 Absatz 2 in der am 30. Juli 2018 geltenden Fassung genügen, gekennzeichnet sind, dürfen noch in ... wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter „ § 6 Absatz 1 und 2 " durch die Angabe „§ 6 Absatz 1" ersetzt. b) Die Tabelle wird wie ... werden die Wörter „§ 6 Absatz 1 und 2" durch die Angabe „ § 6 Absatz 1 " ersetzt. b) Die Tabelle wird wie folgt geändert: aa) Die ... folgt geändert: aa) Die Wörter „Teil 1. Schätzgleichungen nach § 6 Absatz 1 " werden gestrichen. bb) Teil 2 wird aufgehoben. 13. In Anlage 3 wird ... 13. In Anlage 3 wird die Überschrift wie folgt gefasst: „Anlage 3 (zu § 6 Absatz 2 ) Gruppen von Einzelfuttermitteln, deren Angabe die Angabe von Einzelfuttermitteln bei der ...
Neunte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen
V. v. 14.03.2007 BGBl. I S. 335
Artikel 1 9. FuttMRÄndV Änderung der Futtermittelverordnung
... „§ 12 Bezeichnung von Mischfuttermitteln". 12. § 13 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 13 Vorgeschriebene Angaben über Inhaltsstoffe und Zusammensetzung von ...
Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
V. v. 08.05.2013 BGBl. I S. 1251
Artikel 1 46. FuttMVÄndV
... und 2. 14. Die Anlage 4 wird wie folgt gefasst: „Anlage 4 (zu § 13 Absatz 1 und 2) Schätzgleichungen zur Berechnung des Energiegehaltes von ... Teil 1. Schätzgleichungen nach § 13 Absatz 1 Rinder, Schafe, Ziegen ... 0,014701 Teil 2. Schätzgleichungen nach § 13 Absatz 2 Hunde, Katzen ...
Verordnung zur Neustrukturierung der Futtermittelverordnung
V. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 1998
Artikel 1 FuttMVNeuStrV Änderung der Futtermittelverordnung
... 1" ersetzt. 7. § 12 wird § 5. 8. § 13 wird § 6 ; er wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird ... 4 (zu § 13 Absatz 1 und 2)" durch die Wörter „Anlage 2 (zu § 6 Absatz 1 und 2)" ersetzt. b) In der Überschrift zu Teil 1 wird die Angabe ... zu Teil 1 wird die Angabe „§ 13 Absatz 1" durch die Angabe „§ 6 Absatz 1" ersetzt. c) In der Überschrift zu Teil 2 wird die Angabe ... zu Teil 2 wird die Angabe „§ 13 Absatz 2" durch die Angabe „§ 6 Absatz 2" ersetzt. 63. Die Anlage 2b wird die Anlage 3; in ihrer Bezeichnung ... 2b (zu § 13 Absatz 3 Satz 1)" durch die Wörter „Anlage 3 (zu § 6 Absatz 3 Satz 1)" ersetzt. 64. Die Anlage 7a wird die Anlage 4; sie wird wie folgt ...
Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1219
Artikel 1 54. FuttMVÄndV
... werden die Nummern 2 und 3 und die Nummern 6 bis 15 werden die Nummern 4 bis 13. 2. In § 6 Absatz 3 wird das Wort „Pelztieren" durch die Wörter „Pelztieren im Sinne des ...
Zehnte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen
V. v. 22.07.2010 BGBl. I S. 996
Artikel 2 10. FuttMRÄndV Weitere Änderung der Futtermittelverordnung
... überschreiten darf." 10. § 12 wird aufgehoben. 11. § 13 wird wie folgt gefasst: „§ 13 Angaben (1) Werden bei ... 12 wird aufgehoben. 11. § 13 wird wie folgt gefasst: „§ 13 Angaben (1) Werden bei Mischfuttermitteln Angaben über den Gehalt an Energie ... 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3, § 11 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 bis 2a oder 2c, 3 Satz 2 oder Abs. 4 oder § 14 Abs. 2 oder 5 Satz 2 oder Abs. 6 Satz ... Sachverhalte, die vor dem 1. September 2010 entstanden sind, sind die §§ 1 bis 9, 9a, 10 bis 15, 18, 19, 24, 25 und 26 Absatz 1, §§ 27, 36 und die Anlagen 1, 1a, 2, 2a, 4 und 6 ... a) In der Überschrift wird der Klammerzusatz „(zu den §§ 9a und 11 bis 13 )" durch den Klammerzusatz „(zu § 11 Absatz 1 Satz 1)" ersetzt. b) ... a) In der Überschrift wird der Klammerzusatz „(zu den §§ 13 und 14)" durch den Klammerzusatz „(zu § 13 Absatz 1 und 2)" ersetzt. ... „(zu den §§ 13 und 14)" durch den Klammerzusatz „(zu § 13 Absatz 1 und 2)" ersetzt. b) Bei den verwendeten Abkürzungen wird folgende ... 14 Abs. 2" werden durch die Wörter „Teil 1. Schätzgleichungen nach § 13 Absatz 1" ersetzt. bb) Die Position „Milchvieh" und die Position ... in g/kg T)]." d) Im Abschnitt „Teil 2. Schätzgleichungen nach § 13 Abs. 4" werden die Wörter „Teil 2. Schätzgleichungen nach § 13 Abs. ... § 13 Abs. 4" werden die Wörter „Teil 2. Schätzgleichungen nach § 13 Abs. 4" durch die Wörter „Teil 2. Schätzgleichungen nach § 13 Absatz ... § 13 Abs. 4" durch die Wörter „Teil 2. Schätzgleichungen nach § 13 Absatz 2" ersetzt. e) In dem neuen Abschnitt „Teil 2. ... ersetzt. e) In dem neuen Abschnitt „Teil 2. Schätzgleichungen nach § 13 Absatz 2" werden jeweils das Wort „Diätfuttermittel" durch die Wörter ...
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