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§ 6 - Gesundheitsausgaben- und -personalstatistikgesetz (GAPStatG)
Artikel 15 G. v. 11.07.2021
BGBl. I S. 2754
, 2799 (
Nr. 44
)
Geltung ab 01.10.2021; FNA: 29-48
Statistik
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wird in 2 Vorschriften zitiert
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§ 7
§ 6 Hilfsmerkmale
§ 6 wird in
1 Vorschrift zitiert
Hilfsmerkmale sind:
1.
Name und Anschrift der Auskunftspflichtigen sowie
2.
Name und Kontaktdaten der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen.
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Zitierungen von
§ 6 GAPStatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 GAPStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GAPStatG selbst
,
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,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
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.
interne Verweise
§ 7 GAPStatG Auskunftspflicht
... Absatz 2 Satz 2 genannten Institutionen. (3) Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach
§ 6 Nummer 2
ist ...
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