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Artikel 6 - GWB-Digitalisierungsgesetz (GWBDigiG k.a.Abk.)
Artikel 6 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
In § 421d Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) geändert worden ist, wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und werden die Wörter „für das Kalenderjahr 2021 besteht der Anspruch auf Leistungsfortzahlung für jedes Kind längstens für 20 Tage, bei alleinerziehenden Arbeitslosen längstens für 40 Tage; Arbeitslosengeld wird insgesamt für nicht mehr als 45 Tage, für alleinerziehende Arbeitslose für nicht mehr als 90 Tage fortgezahlt" eingefügt.
Zitierungen von Artikel 6 GWB-Digitalisierungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 GWBDigiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GWBDigiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 13 GWBDigiG Inkrafttreten
... Die Artikel 6 und 8 treten mit Wirkung vom 5. Januar 2021 in Kraft. (2) Artikel 9 tritt am 1. Januar ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
G. v. 22.04.2021 BGBl. I S. 802
Artikel 2 4. COVIfSGAnpG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I S. 2 ) geändert worden ist, wird die Angabe „20" durch die Angabe „30", die ...
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