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§ 6 - Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung (GWKHV)
§ 6 Rechts- und Fachaufsicht über die zuständige Behörde
Bei der Durchführung dieser Verordnung unterliegt das Umweltbundesamt der Rechts- und Fachaufsicht durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.
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