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§ 6 - Gebäudereinigermeisterverordnung (GebrMstrV)
V. v. 17.11.2020 BGBl. I S. 2437 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 93 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.01.2021; FNA: 7110-3-205 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.01.2021; FNA: 7110-3-205 Handwerk im Allgemeinen
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§ 6 Situationsaufgabe
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem Kundenauftrag und vervollständigt den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz für die Meisterprüfung im Gebäudereiniger-Handwerk.
(2) 1Die Situationsaufgabe wird vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. 2Der Ausschuss wählt für die Situationsaufgabe zwei der folgenden Arbeiten aus:
- 1.
- eine nicht-textile Oberfläche aufbereiten,
- 2.
- eine textile Oberfläche aufbereiten,
- 3.
- eine Desinfektionsmaßnahme durchführen,
- 4.
- reinigen und pflegen von einem Teil oder mehreren Teilen oder der Gesamtheit
- a)
- einer Außenanlage,
- b)
- einer Fassade oder
- c)
- einer Industrieanlage und
- 5.
- reinigen von einem Teil oder mehreren Teilen oder der Gesamtheit
- a)
- eines Verkehrsmittels oder
- b)
- einer Verkehrsleiteinrichtung.
(3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe stehen dem Prüfling vier Stunden zur Verfügung.
(4) 1Jede der beiden Arbeiten nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5 wird gesondert bewertet. 2Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe entspricht dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der ausgeführten Arbeiten nach Absatz 2.
Zitierungen von § 6 GebrMstrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 GebrMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GebrMstrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 GebrMstrV Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I
... darauf bezogenes Fachgespräch nach § 5 sowie 2. eine Situationsaufgabe nach § 6 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/6_GebrMstrV.htm