Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2020 aufgehoben
§ 6 - Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen (GemAV)
Artikel 2 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3167, 3180 (Nr. 57); aufgehoben durch Artikel 24 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Geltung ab 18.08.2017 bis 31.12.2020; FNA: 754-27-8 Energieversorgung
|
Geltung ab 18.08.2017 bis 31.12.2020; FNA: 754-27-8 Energieversorgung
|
§ 6 Gebote in den gemeinsamen Ausschreibungen
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zusätzlich zu den Anforderungen an Gebote nach den §§ 30, 36 und 37 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes muss ein Gebot die Angaben enthalten, ob die Anlagen, auf die sich das Gebot bezieht,
- 1.
- unmittelbar an das Höchstspannungsnetz angeschlossen werden und
- 2.
- in mehr als einem Landkreis errichtet werden.
(2) 1Abweichend von § 37 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes darf die Gebotsmenge bei Geboten für Freiflächenanlagen, die in den in Anlage 2 aufgeführten Landkreisen errichtet werden, pro Gebot eine zu installierende Leistung von 20 Megawatt nicht überschreiten, und es dürfen für Freiflächenanlagen in diesen Landkreisen mit einer installierten Leistung von bis zu 20 Megawatt abweichend von § 38a Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Zahlungsberechtigungen ausgestellt werden. 2Satz 1 gilt nicht für Freiflächenanlagen auf Flächen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe h und i des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.
Anzeige
Zitierungen von § 6 GemAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 GemAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GemAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/6_GemAV_Verordnung_zu_gemeinsamen_Ausschreibungen.htm