- 1.
- bei der Übermittlung durch ein Genomrechenzentrum
- a)
- das Eingangsdatum der in § 2 Absatz 1 Nummer 2 genannten Daten,
- b)
- den in Abschnitt I Nummer 2 der Anlage genannten Typ der Meldung,
- c)
- die Information, dass die jeweiligen Daten vollständig übermittelt wurden,
- d)
- die Information, ob eine Ganzgenomsequenzierung, eine Exomsequenzierung, eine Sequenzierung großer Gengruppen mit einem spezifischen Krankheitsbezug oder keine Sequenzierung stattgefunden hat und
- e)
- die in § 4 Absatz 1 Satz 2 genannte Teilnehmer-Identifikationsnummer des Leistungserbringers,
- 2.
- bei der Übermittlung durch einen klinischen Datenknoten
- a)
- das Eingangsdatum der in § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis f und h genannten Daten,
- b)
- den in Abschnitt I Nummer 2 der Anlage genannten Typ der Meldung,
- c)
- die Information, dass die jeweiligen Daten vollständig übermittelt wurden und
- d)
- die in § 4 Absatz 1 Satz 2 genannte Teilnehmer-Identifikationsnummer des Leistungserbringers.
(3) Auf die in Absatz 2 Satz 1 genannte Übermittlung hin erstellt der Plattformträger unverzüglich Meldebestätigungen und übermittelt diese gemeinsam mit der genomischen Vorgangsnummer oder der klinischen Vorgangsnummer an den jeweiligen Leistungserbringer.
(4) Die in Absatz 3 genannten Meldebestätigungen enthalten
- 1.
- eine vom Plattformträger zu vergebende Identifikationsnummer der Meldebestätigung,
- 2.
- das Datum der Meldebestätigung,
- 3.
- den in Abschnitt I Nummer 2 der Anlage genannten Typ der Meldung,
- 4.
- die Information, dass die jeweiligen Daten vollständig übermittelt wurden,
- 5.
- die Information, ob eine Ganzgenomsequenzierung, eine Exomsequenzierung, eine Sequenzierung großer Gengruppen mit einem spezifischen Krankheitsbezug oder keine Sequenzierung stattgefunden hat,
- 6.
- die Information, ob klinische oder genomische Daten erhoben wurden und
- 7.
- die Information, ob es sich bei dem jeweiligen Fall um eine onkologische oder seltene Erkrankung handelt.
(5) Die genomische Vorgangsnummer und die klinische Vorgangsnummer sind nach der Übermittlung an einen Leistungserbringer beim Plattformträger zu löschen.