Tools:
Update via:
§ 6 - Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV)
Artikel 1 V. v. 12.08.2019 BGBl. I S. 1235 (Nr. 30)
Geltung ab 01.03.2021; FNA: 2121-60-1-11 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
| |
Geltung ab 01.03.2021; FNA: 2121-60-1-11 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
| |
§ 6 Veröffentlichung der Liste risikobewerteter Spender- und Empfängerorganismen
§ 6 wird in 4 Vorschriften zitiert
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft veröffentlicht regelmäßig nach Anhörung der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit im Bundesanzeiger eine Liste, die sowohl die Einstufung von Mikroorganismen nach dem geltenden EU-Arbeitsschutzrecht umfasst als auch Spender- und Empfängerorganismen den Risikogruppen nach den allgemeinen Kriterien gemäß § 5 Absatz 1 zuordnet.
Anzeige
Zitierungen von § 6 GenTSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 GenTSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GenTSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 GenTSV Grundlagen der Risikobewertung und der Sicherheitseinstufung gentechnischer Arbeiten
... unter Berücksichtigung der Risikobewertung der Organismen nach den §§ 5 und 6 sowie der vorgesehenen biologischen Sicherheitsmaßnahmen nach den §§ 7 und 8 auf ...
§ 9 GenTSV Grundsatz der Sicherheitseinstufung
... Arbeiten, unter Beachtung des Stands der Wissenschaft, nach den §§ 4, 5 und 6 sowie nach Maßgabe der §§ 10 bis 12 in die vier Sicherheitsstufen des § 7 ...
Zitat in folgenden Normen
ZKBS-Verordnung (ZKBSV)
neugefasst durch B. v. 05.08.1996 BGBl. I S. 1232; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 12.08.2019 BGBl. I S. 1235
§ 1 ZKBSV Aufgaben (vom 01.03.2021)
... 1. zur Aktualisierung der vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft nach § 6 der Gentechnik-Sicherheitsverordnung im Bundesanzeiger veröffentlichten Organismenlisten und 2. zu den vom ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Neuordnung des Rechts über die Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen bei gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen
V. v. 12.08.2019 BGBl. I S. 1235
Artikel 2 GenTSNOV Änderung der ZKBS-Verordnung
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „ § 6 Abs. 3 Satz 2 der Gentechnik-Sicherheitsverordnung " ersetzt durch die Wörter „§ 7 Absatz 5 Satz 1 der ... 5 Abs. 6 der Gentechnik-Sicherheitsverordnung" ersetzt durch die Wörter „ § 6 der Gentechnik-Sicherheitsverordnung ". b) In Nummer 2 werden die Wörter „Bundesarbeitsblatt nach § 12 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/6_GenTSV.htm