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§ 6 - Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG)
Artikel 6 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2121, 2124 (Nr. 46); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 305-1 Gerichtsverfassung und Berufsrecht der Rechtspflege
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Geltung ab 01.01.2023; FNA: 305-1 Gerichtsverfassung und Berufsrecht der Rechtspflege
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§ 6 Bezeichnung der allgemein beeidigten Gerichtsdolmetscher
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Bezeichnung „allgemein beeidigter Gerichtsdolmetscher für … [Angabe der Sprache, für die er beeidigt ist]" oder die Bezeichnung „allgemein beeidigte Gerichtsdolmetscherin für … [Angabe der Sprache, für die sie beeidigt ist]" darf führen, wer nach § 5 allgemein beeidigt ist.
Zitierungen von § 6 GDolmG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 GDolmG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GDolmG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 GDolmG Bußgeldvorschriften
... Gerichtsdolmetscher" oder „allgemein beeidigte Gerichtsdolmetscherin" nach § 6 bezeichnet oder eine Bezeichnung führt, die damit verwechselt werden kann. (2) Die ...
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