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§ 6 - Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
G. v. 20.04.1892 RGBl. S. 477; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1900; FNA: 4123-1 Recht der Gesellschaften mit beschränkter Haftung
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Geltung ab 01.01.1900; FNA: 4123-1 Recht der Gesellschaften mit beschränkter Haftung
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§ 6 Geschäftsführer
(1) Die Gesellschaft muß einen oder mehrere Geschäftsführer haben.
(2) 1Geschäftsführer kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. 2Geschäftsführer kann nicht sein, wer
- 1.
- als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt,
- 2.
- aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt,
- 3.
- wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten
- a)
- des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung),
- b)
- nach den §§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuchs (Insolvenzstraftaten),
- c)
- der falschen Angaben nach § 82 dieses Gesetzes oder § 399 des Aktiengesetzes,
- d)
- der unrichtigen Darstellung nach § 400 des Aktiengesetzes, § 331 des Handelsgesetzbuchs, § 346 des Umwandlungsgesetzes oder § 17 des Publizitätsgesetzes oder
- e)
- nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
(3) 1Zu Geschäftsführern können Gesellschafter oder andere Personen bestellt werden. 2Die Bestellung erfolgt entweder im Gesellschaftsvertrag oder nach Maßgabe der Bestimmungen des dritten Abschnitts.
(4) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, daß sämtliche Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt sein sollen, so gelten nur die der Gesellschaft bei Festsetzung dieser Bestimmung angehörenden Personen als die bestellten Geschäftsführer.
(5) Gesellschafter, die vorsätzlich oder grob fahrlässig einer Person, die nicht Geschäftsführer sein kann, die Führung der Geschäfte überlassen, haften der Gesellschaft solidarisch für den Schaden, der dadurch entsteht, dass diese Person die ihr gegenüber der Gesellschaft bestehenden Obliegenheiten verletzt.
Text in der Fassung des Artikels 9 Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze G. v. 22. Februar 2023 BGBl. 2023 I Nr. 51 m.W.v. 1. März 2023
Frühere Fassungen von § 6 GmbHG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.03.2023 | Artikel 9 Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51 |
aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 15 Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021 BGBl. I S. 882 |
aktuell vorher | 01.08.2022 | Artikel 20 Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 05.07.2021 BGBl. I S. 3338 |
aktuell vorher | 01.11.2008 | Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008 BGBl. I S. 2026 |
aktuell | vor 01.11.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 GmbHG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 GmbHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GmbHG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 GmbHG Inhalt der Anmeldung (vom 01.08.2022)
... zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht ...
§ 39 GmbHG Anmeldung der Geschäftsführer (vom 01.08.2022)
... in der Anmeldung zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 entgegenstehen und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber ...
§ 66 GmbHG Liquidatoren (vom 01.08.2022)
... sie bestellt sind, abberufen werden. (4) Für die Auswahl der Liquidatoren findet § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung. (5) Ist die Gesellschaft durch Löschung wegen ...
§ 67 GmbHG Anmeldung der Liquidatoren (vom 01.08.2022)
... keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 66 Abs. 4 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht ...
Zitat in folgenden Normen
GmbHG-Einführungsgesetz (EGGmbHG)
Artikel 2 G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026, 2031; zuletzt geändert durch Artikel 66 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; dieses geändert durch Artikel 21 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338
§ 3 EGGmbHG Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen
... von § 10 des Handelsgesetzbuchs nicht bekannt gemacht. (2) § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe a, c, d und e des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit ... 1. November 2008 rechtskräftig geworden ist. Entsprechendes gilt für § 6 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der ab ...
§ 11 EGGmbHG Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (vom 01.08.2022)
... § 6 Absatz 2 Satz 3 , § 8 Absatz 3 Satz 1, § 39 Absatz 3 Satz 1, § 66 Absatz 4 und § 67 Absatz 3 ...
Handelsgesetzbuch (HGB)
G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 219; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 13e HGB Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland (vom 01.08.2022)
... in Bezug auf die Zweigniederlassung § 76 Absatz 3 Satz 2 bis 4 des Aktiengesetzes sowie § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung entsprechend. (3a) An die in Absatz 2 Satz 5 Nr. 3 genannten Personen als ...
Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026
Anlage 2 MoMiG (zu Artikel 1 Nr. 51)
... Geschäftsanteil § 5a Unternehmergesellschaft § 6 Geschäftsführer § 7 Anmeldung der Gesellschaft § 8 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026
Artikel 1 MoMiG Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
... keine Anwendung mehr; die Firma nach Absatz 1 darf beibehalten werden." 7. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 bis 4 wird durch folgende Sätze ... 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter § 6 Abs. 2 Satz 3 und 4" durch die Wörter § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie ... werden die Wörter § 6 Abs. 2 Satz 3 und 4" durch die Wörter § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt ... 36 wird aufgehoben. 26. In § 39 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter § 6 Abs. 2 Satz 3 und 4" durch die Wörter § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie ... werden die Wörter § 6 Abs. 2 Satz 3 und 4" durch die Wörter § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3" ersetzt. 27. § 40 wird wie folgt ... 19 Abs. 4" gestrichen. 45. In § 66 Abs. 4 werden die Wörter § 6 Abs. 2 Satz 3 und 4" durch die Wörter § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3" ... werden die Wörter § 6 Abs. 2 Satz 3 und 4" durch die Wörter § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3" ersetzt. 46. § 71 wird wie folgt geändert: ...
Artikel 3 MoMiG Änderung des Handelsgesetzbuchs
... in Bezug auf die Zweigniederlassung § 76 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Aktiengesetzes sowie § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung ...
Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 15 VBRRefG Weitere Folgeänderungen
... „§ 1903" durch die Angabe „§ 1825" ersetzt. (23) In § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten ...
Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2479
Artikel 14b ARUG Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
... nach der Angabe „§ 66 Abs. 4" die Wörter „in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3" eingefügt. 9. In § 73 Abs. 1 ...
Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Artikel 1 DiRUG Änderung des Handelsgesetzbuchs
... in Bezug auf die Zweigniederlassung § 76 Absatz 3 Satz 2 bis 4 des Aktiengesetzes sowie § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung entsprechend." b) Folgender Absatz 7 wird angefügt: „(7) ...
Artikel 20 DiRUG Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
... 2 bestimmten Musterprotokolle gilt Absatz 1a Satz 3 bis 5 entsprechend." 3. Nach § 6 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: „Satz 2 Nummer 2 gilt entsprechend, wenn die ...
Artikel 21 DiRUG Änderung des GmbHG-Einführungsgesetzes
... Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (1) § 6 Absatz 2 Satz 3 , § 8 Absatz 3 Satz 1, § 39 Absatz 3 Satz 1, § 66 Absatz 4 und § 67 Absatz 3 ...
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
Artikel 9 UmwRLUG Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
... 2022 (BGBl. I S. 1146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe d wird die Angabe „§ 313" durch die Angabe „§ 346" ersetzt. ...
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