Das
Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 22a wird folgender Absatz 6 angefügt:
- 1a.
- In § 39e Absatz 10 werden nach der Angabe „ab 2005" die Wörter „und zur Ermittlung des Einkommens nach § 97a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.
abweichendes Inkrafttreten am 19.08.2020
- 2.
- § 100 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „144 Euro" durch die Angabe „288 Euro" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Nummer 3 werden die Buchstaben a bis d wie folgt gefasst:
- „a)
- 85,84 Euro bei einem täglichen Lohnzahlungszeitraum,
- b)
- 600,84 Euro bei einem wöchentlichen Lohnzahlungszeitraum,
- c)
- 2.575 Euro bei einem monatlichen Lohnzahlungszeitraum oder
- d)
- 30.900 Euro bei einem jährlichen Lohnzahlungszeitraum;".
- c)
- In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „480 Euro" durch die Angabe „960 Euro" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
Zweites Familienentlastungsgesetz (2. FamEntlastG)
G. v. 01.12.2020 BGBl. I S. 2616; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1259