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§ 6 - Hinweisgeberschutzgesetz-Externe-Meldestelle-des-Bundes-Verordnung (HEMBV)
V. v. 07.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 211
Geltung ab 11.08.2023; FNA: 450-34-1 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
Geltung ab 11.08.2023; FNA: 450-34-1 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
§ 6 Information und Beratung
(1) Die externe Meldestelle des Bundes informiert und berät natürliche Personen, die in Erwägung ziehen, eine Meldung zu erstatten, insbesondere über
- 1.
- die nach § 2 Absatz 1 eingerichteten Meldekanäle,
- 2.
- die Möglichkeiten einer internen Meldung und deren Vorzüge,
- 3.
- den persönlichen Anwendungsbereich nach § 1 des Hinweisgeberschutzgesetzes,
- 4.
- den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 des Hinweisgeberschutzgesetzes, soweit die Zuständigkeit der externen Meldestelle des Bundes betroffen ist,
- 5.
- mögliche Folgemaßnahmen nach § 29 des Hinweisgeberschutzgesetzes,
- 6.
- die Voraussetzungen für den Schutz vor Repressalien und
- 7.
- verfügbare Abhilfemöglichkeiten und Verfahren für den Schutz vor Repressalien.
(2) Die §§ 8 und 9 des Hinweisgeberschutzgesetzes gelten für Informationen und Beratungen der externen Meldestelle des Bundes nach Absatz 1 entsprechend.
(3) Die Beratung umfasst keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.
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