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§ 6 - Herkunftsnachweisregistergesetz (HkNRG)
Artikel 1 G. v. 04.01.2023 BGBl. I Nr. 9; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 32
Geltung ab 14.01.2023; FNA: 754-34 Energieversorgung
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Geltung ab 14.01.2023; FNA: 754-34 Energieversorgung
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§ 6 Inbetriebnahme
Die zuständige Behörde gibt die Inbetriebnahme des Herkunftsnachweisregisters für Gas und die Inbetriebnahme des Herkunftsnachweisregisters für Wärme oder Kälte im Bundesanzeiger bekannt.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes zu Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und zur Anpassung weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften G. v. 5. Februar 2024 BGBl. 2024 I Nr. 32 m.W.v. 9. Februar 2024
Frühere Fassungen von § 6 HkNRG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.02.2024 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes zu Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und zur Anpassung weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften vom 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 32 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 HkNRG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 HkNRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HkNRG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes zu Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und zur Anpassung weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 32
Artikel 2 GasResRAG Änderung des Herkunftsnachweisregistergesetzes
... und Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte sowie zur Subdelegation § 6 Inbetriebnahme § 7 Verordnungsermächtigung zu Herkunftsnachweisen aus ... werden kann." 5. Die §§ 3 bis 9 werden durch die folgenden §§ 3 bis 8 ersetzt: „§ 3 Herkunftsnachweise für Gas und ... vor. Der Bericht enthält Eckpunkte für Regelungen nach Absatz 1 Nummer 3. § 6 Inbetriebnahme Die zuständige Behörde gibt die Inbetriebnahme des ...
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