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§ 6 - Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV)
Artikel 1 V. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1853, 1854 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
Geltung ab 21.11.2018; FNA: 754-27-9 Energieversorgung
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Geltung ab 21.11.2018; FNA: 754-27-9 Energieversorgung
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§ 6 Kontoeröffnung im Herkunftsnachweisregister
(1) 1Für die Ausstellung, die Anerkennung, die Übertragung und die Entwertung von Herkunftsnachweisen ist ein Konto im Herkunftsnachweisregister erforderlich. 2Es ist zulässig, als Kontoinhaber über mehrere Konten zu verfügen.
(2) 1Für die Eröffnung eines Kontos nach Absatz 1 Satz 1 ist ein Antrag bei der Registerverwaltung zu stellen. 2Zur Antragstellung berechtigt sind Anlagenbetreiber, Händler und Elektrizitätsversorgungsunternehmen. 3Als Anlagenbetreiber einer Gesamtanlage im Sinne von § 25, bei der einzelne Anlagen von verschiedenen Anlagenbetreibern betrieben werden, gilt die natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die die an der Gesamtanlage beteiligten Anlagenbetreiber nach außen hin vertreten darf.
(3) 1Ist der Antragsteller eine natürliche Person, ist bei der Antragstellung die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ausgeschlossen. 2Ist der Antragsteller eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, ist bei der Antragstellung die Vertretung durch einen Bevollmächtigten, der nicht bei dem Antragsteller beschäftigt ist, ausgeschlossen. 3Abweichend von Satz 1 und Satz 2 ist eine Vertretung durch einen Dienstleister zulässig, wenn der Antragsteller als Anlagenbetreiber fungieren will.
(4) 1Bei der Antragstellung sind der Registerverwaltung folgende Daten und Angaben über den Antragsteller zu übermitteln:
- 1.
- wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist, der Vor- und der Nachname, die Straße, die Hausnummer, die Postleitzahl, der Ort und der Staat (Adresse) unter Angabe von Landkreis und Bundesland sowie die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse,
- 2.
- wenn der Antragsteller eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft ist, der Name oder die Firma, der Sitz, die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse, die Angabe der gesetzlichen Vertreter und, sofern der Antragsteller im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister oder in einem ähnlichen Register eingetragen ist, die Registernummer sowie die Angabe, bei welcher Stelle das Register geführt wird,
- 3.
- die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die eindeutige Nummer nach § 8 Absatz 2 der Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2532) geändert worden ist, sofern jeweils vorhanden,
- 4.
- die beabsichtigte Funktion oder die beabsichtigten Funktionen als Anlagenbetreiber, Händler oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen und
- 5.
- die von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) vergebene Betriebsnummer und die vom Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. vergebene Marktpartneridentifikationsnummer, falls die Registrierung als Elektrizitätsversorgungsunternehmen erfolgen soll.
(5) 1Der Antragsteller hat seine Identität durch ein von der Registerverwaltung in den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1 bestimmtes Verfahren nachzuweisen. 2Bei der Eröffnung weiterer Konten durch denselben Antragsteller ist ein erneuter Nachweis der Identität nicht erforderlich. 3Ein Identitätsnachweis ist auch nicht erforderlich, wenn die Identität des Antragstellers oder seines Vertreters bereits bei der Eröffnung eines Kontos im Regionalnachweisregister nachgewiesen wurde. 4Wird der Antragsteller bei der Antragstellung vertreten, so hat anstelle des Antragstellers der Vertreter den Nachweis seiner Identität nach Maßgabe der Sätze 1 bis 3 entsprechend zu führen und zusätzlich seine Vertretungsmacht für den Antrag auf Kontoeröffnung und für die Kontoführung durch geeignete Dokumente nachzuweisen. 5Im Fall des Absatzes 3 Satz 3 ist ein Identitätsnachweis des Dienstleisters nicht erforderlich; die Pflicht des Dienstleisters zum Identitätsnachweis im Rahmen der Dienstleisterregistrierung nach § 8 Absatz 5 bleibt unberührt. 6Die Registerverwaltung ist berechtigt, in den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1 festzulegen, dass bestimmte Nutzungen des Herkunftsnachweisregisters der Authentifizierung bedürfen und welche zusätzlichen Angaben dafür erforderlich sind.
(6) 1Die Registerverwaltung eröffnet für den Antragsteller das Konto, wenn sie festgestellt hat, dass der Antragsteller zur Antragstellung berechtigt ist und die erforderlichen Daten und Angaben nach Absatz 4 und die erforderlichen Nachweise nach Absatz 5 vollständig übermittelt wurden, und erklärt ihn zum Hauptnutzer. 2Wurde der Antragsteller bei der Antragstellung vertreten, so erklärt die Registerverwaltung die natürliche Person, die den Antrag für den Antragsteller gestellt hat, mit der Kontoeröffnung zum Hauptnutzer.
(7) 1Die Registerverwaltung lehnt den Antrag auf Eröffnung eines Kontos ab, wenn der Antragsteller nicht zur Antragstellung berechtigt ist, die erforderlichen Daten und Angaben nach Absatz 4 oder die erforderlichen Nachweise nach Absatz 5 nicht vollständig übermittelt wurden oder der Antragsteller oder sein Vertreter von der Teilnahme am Register nach § 51 ausgeschlossen ist. 2Die Registerverwaltung soll den Antrag ablehnen, wenn die Voraussetzungen für eine Sperrung des Kontos nach § 49 oder für eine Schließung des Kontos nach § 50 vorliegen.
Text in der Fassung des Artikels 15 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479 m.W.v. 29. Juli 2022
Frühere Fassungen von § 6 HkRNDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.07.2022 | Artikel 15 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1237 |
aktuell vorher | 01.01.2021 | Artikel 13 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 21.12.2020 BGBl. I S. 3138 |
aktuell | vor 01.01.2021 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 HkRNDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 HkRNDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HkRNDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 HkRNDV Kontoeröffnung im Regionalnachweisregister (vom 01.01.2021)
... ist ein Konto im Regionalnachweisregister erforderlich. (2) § 6 ist entsprechend anzuwenden. Abweichend davon ist ein Identitätsnachweis nicht ...
§ 8 HkRNDV Registrierung von Dienstleistern und Beauftragung und Bevollmächtigung von Dienstleistern durch den Kontoinhaber (vom 01.01.2021)
... werden kann: 1. eine natürliche Person, die nicht zugleich Hauptnutzer nach § 6 Absatz 6 Satz 2 oder Nutzer nach § 9 Absatz 1 ist, 2. eine juristische Person des privaten oder ... bei der Registerverwaltung. Für die Registrierung im Herkunftsnachweisregister ist § 6 Absatz 3 bis 7 entsprechend anzuwenden; für die Registrierung im Regionalnachweisregister ist § 7 ...
§ 9 HkRNDV Kontoführung durch Nutzer und Hauptnutzer
... hat. Hierzu muss der Kontoinhaber der Registerverwaltung die Daten und Angaben nach § 6 Absatz 4 Satz 2 übermitteln. Die Bevollmächtigung kann bei Antragstellung nach den ... 4 Satz 2 übermitteln. Die Bevollmächtigung kann bei Antragstellung nach den §§ 6 oder 7 oder zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. (2) Die Bevollmächtigung ... jedes Konto erklärt die Registerverwaltung eine natürliche Person gemäß § 6 Absatz 6 Satz 1 oder Satz 2 zum Hauptnutzer dieses Kontos. Wurde der Kontoinhaber bei der Kontoeröffnung ... dieses Kontos. Wurde der Kontoinhaber bei der Kontoeröffnung gemäß § 6 Absatz 3 vertreten und der Vertreter durch die Registerverwaltung gemäß § 6 Absatz 6 Satz 2 ... § 6 Absatz 3 vertreten und der Vertreter durch die Registerverwaltung gemäß § 6 Absatz 6 Satz 2 zum Hauptnutzer erklärt, umfasst die Vertretungsmacht des Hauptnutzers gemäß ... 2 zum Hauptnutzer erklärt, umfasst die Vertretungsmacht des Hauptnutzers gemäß § 6 Absatz 5 Satz 4 zugleich das Recht zur Kontoführung; Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. (8) ... anzuwenden. (8) Ändern sich die über den Hauptnutzer gespeicherten Daten nach § 6 Absatz 4, ist der Hauptnutzer verpflichtet, die geänderten Daten der Registerverwaltung unverzüglich ... unverzüglich und vollständig zu übermitteln. (9) Im Fall des § 6 Absatz 6 Satz 2 kann der Kontoinhaber den Hauptnutzer jederzeit durch einen neuen Hauptnutzer ersetzen; erlischt ... die Nachweise der Identität und der Vertretungsmacht des neuen Hauptnutzers gemäß § 6 Absatz 5 Satz 4 unverzüglich vorzulegen; die Registerverwaltung erklärt diesen zum neuen Hauptnutzer, ...
§ 10 HkRNDV Übermittlung der Daten von Umweltgutachtern und Umweltgutachterorganisationen
... Registerverwaltung ein geeignetes Verfahren. Für den Identitätsnachweis ist § 6 Absatz 5 entsprechend anzuwenden. (4) Der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation ...
§ 45 HkRNDV Erhebung, Speicherung und Verwendung von personenbezogenen Daten
... Die Registerverwaltung ist befugt, die nach § 6 Absatz 4 und 5 , § 8 Absatz 5, § 9 Absatz 1, 4, 5, 8 und 9, § 10 Absatz 1, 2 und 3, § 11 ... (2) Die Registerverwaltung ist befugt, die nach § 7 Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 4 und 5 , § 8 Absatz 5, § 9 Absatz 1, 4, 5, 8 und 9, § 23 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit ...
§ 51 HkRNDV Ausschluss von der Teilnahme an den Registern, erneute Teilnahme nach Ausschluss (vom 01.01.2023)
... oder Regionalnachweisregister bei der Registerverwaltung schriftlich oder elektronisch nach den §§ 6 bis 10 beantragen. Der Antrag wird genehmigt, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 15 EEGAusbGuEnFG Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
... einem Postleitzahlengebiet gleich." 4. Dem § 6 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Als Anlagenbetreiber einer Gesamtanlage im ...
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Artikel 13 EEG2021-EG Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
... zur UAG-Zulassungsverfahrensverordnung, sowie". 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ...
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