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§ 6 - Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
G. v. 05.09.2005 BGBl. I S. 2722; zuletzt geändert durch Artikel 44 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 201-10 Verwaltungsverfahren und -zwangsverfahren
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Geltung ab 01.01.2006; FNA: 201-10 Verwaltungsverfahren und -zwangsverfahren
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§ 6 Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen
§ 6 wird in 3 Vorschriften zitiert
1Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. 2Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.
Zitierungen von § 6 IFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 IFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 IFG Antrag und Verfahren
... Betrifft der Antrag Daten Dritter im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 oder § 6 , muss er begründet werden. Bei gleichförmigen Anträgen von mehr als 50 ... der Antragsteller Notizen machen oder Ablichtungen und Ausdrucke fertigen lassen. § 6 Satz 1 bleibt unberührt. (5) Die Information ist dem Antragsteller unter ...
Zitat in folgenden Normen
E-Government-Gesetz (EGovG)
Artikel 1 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2749, 2015 I 678; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
§ 12a EGovG Offene Daten des Bundes, Verordnungsermächtigung (vom 23.07.2021)
... nur ein eingeschränktes Zugangsrecht insbesondere gemäß den §§ 3, 4 und 6 des Informationsfreiheitsgesetzes besteht oder b) ein Zugangsrecht erst nach der Beteiligung Dritter bestünde, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des E-Government-Gesetzes
G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2206
Artikel 1 1. EGovGÄndG Änderung des E-Government-Gesetzes
... nur ein eingeschränktes Zugangsrecht insbesondere gemäß den §§ 3 bis 6 des Informationsfreiheitsgesetzes besteht oder b) ein Zugangsrecht erst nach der Beteiligung Dritter bestünde, ...
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