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Artikel 6 - Implantateregister-Errichtungsgesetz (EIRD)
Artikel 6 Änderung des Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. Dezember 2019 AMVSÄndG Artikel 12, Artikel 21, Artikel 18, mWv. 16. August 2019 ApoG § 14
Das Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 12 Nummer 8 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
- a)
- Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:
- „bb)
- Die folgenden Sätze werden angefügt:
- b)
- Folgender Doppelbuchstabe cc wird angefügt:
- „cc)
- Folgender Satz wird angefügt:
- 2.
- Artikel 21 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 am Tag nach der Verkündung in Kraft."
- b)
- In Absatz 3 wird nach der Angabe „Artikel 18" die Angabe „Nummer 1" eingefügt.
- c)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:„(4) Artikel 12 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb tritt am 18. Dezember 2019 in Kraft."
- d)
- Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:„(5) Artikel 12 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc tritt am 16. August 2022 in Kraft."
- e)
- Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
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Zitierungen von Artikel 6 EIRD
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 EIRD verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EIRD selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 7 EIRD Inkrafttreten
... tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2020 in Kraft. (2) Die Artikel 2 und 6 treten am Tag nach der Verkündung in ...
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