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Artikel 6 - Inflationsausgleichsgesetz (InflAusG)

Artikel 6 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 BKGG § 6, § 20

Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 250 Euro."

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

2.
Nach § 20 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Abweichend von § 6a Absatz 2 beträgt der monatliche Höchstbetrag des Kinderzuschlags im Kalenderjahr 2023 für jedes zu berücksichtigende Kind 250 Euro."



 

Zitierungen von Artikel 6 InflAusG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 InflAusG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InflAusG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294, 2023 I Nr. 293
Artikel 35 JStG 2022 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2230 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 2 Satz 1 ...