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§ 6 - Informationstechnikermeisterverordnung (InformationsTechMstrV)
Artikel 2 V. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 62 S. 9, Nr. 103
Geltung ab 01.03.2024; FNA: 7110-3-214 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.03.2024; FNA: 7110-3-214 Handwerk im Allgemeinen
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§ 6 Situationsaufgabe
(1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem Kundenauftrag und vervollständigt für die Meisterprüfung den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz im Informationstechniker-Handwerk.
(2) Die Situationsaufgabe wird nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung festgelegt und gliedert sich in folgende Prüfungsleistungen:
- 1.
- Fehler- und Störungssuche an einer informations- und kommunikationstechnischen Anlage durchführen und dokumentieren,
- 2.
- Fehler und Störungen an einer informations- und kommunikationstechnischen Anlage beheben und die Anlage in Betrieb nehmen sowie
- 3.
- sicherheitsrelevante Messungen an einer elektrischen Anlage oder einem elektrischen Gerät durchführen und Ergebnisse beurteilen.
(3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe stehen dem Prüfling insgesamt 5 Stunden zur Verfügung.
(4) 1Jede Prüfungsleistung nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 wird gesondert bewertet. 2Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe entspricht dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der Prüfungsleistungen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3.
Text in der Fassung der Berichtigung der Verordnung zur Neuordnung der Meisterprüfungen im Elektrohandwerk B. v. 21. März 2024 BGBl. 2024 I Nr. 103 m.W.v. 1. März 2024
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Frühere Fassungen von § 6 InformationsTechMstrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.03.2024 (26.03.2024) | Berichtigung der Verordnung zur Neuordnung der Meisterprüfungen im Elektrohandwerk vom 21.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 103 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 InformationsTechMstrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 InformationsTechMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InformationsTechMstrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 InformationsTechMstrV Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I
... darauf bezogenes Fachgespräch nach § 5 sowie 2. eine Situationsaufgabe nach § 6 ...
§ 12 InformationsTechMstrV Gewichtung, Bestehen der Prüfung in Teil II
... im Fachgespräch nach § 5, 2. in der Situationsaufgabe Tätigkeiten nach § 6 Absatz 2 Nummer 3 , 3. im Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Betriebes im ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Berichtigung der Verordnung zur Neuordnung der Meisterprüfungen im Elektrohandwerk
B. v. 21.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 103
Berichtigung ElektroHwMstrNOVBer
... Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 62) ist wie folgt zu berichtigen: 1. In Artikel 2 ist in § 6 Absatz 4 Satz 1 die Angabe „Satz 2" zu streichen. 2. In Artikel 2 ist in § 6 Absatz 4 ... 6 Absatz 4 Satz 1 die Angabe „Satz 2" zu streichen. 2. In Artikel 2 ist in § 6 Absatz 4 Satz 2 die Angabe „Satz 2" zu ...
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