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§ 6 - Internationales Güterrechtsverfahrensgesetz (IntGüRVG)

§ 6 Verfahren



(1) 1Die Entscheidung über den Antrag ergeht ohne mündliche Verhandlung. 2Jedoch kann eine mündliche Erörterung mit dem Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten stattfinden, wenn der Antragsteller oder der Bevollmächtigte hiermit einverstanden ist und die Erörterung der Beschleunigung des Verfahrens dient.

(2) Im ersten Rechtszug ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich.



 

Zitierungen von § 6 IntGüRVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 IntGüRVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IntGüRVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 IntGüRVG Verfahren
... ob eine Entscheidung aus einem anderen Mitgliedstaat anzuerkennen ist, sind die §§ 4 bis 6 , 8, 10 bis 12 Absatz 1 bis 3 sowie die §§ 13 und 14 entsprechend anzuwenden.  ...