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§ 6 - Bundes-Klimaanpassungsgesetz (KAnG)
§ 6 Klimaanpassungskonzepte auf Bundesebene
1Juristische Personen des öffentlichen Rechts unter der Aufsicht des Bundes sollen Klimaanpassungskonzepte aufstellen und die darin vorgesehenen Maßnahmen umsetzen. 2Satz 1 gilt nicht für berufsständische Selbstverwaltungskörperschaften und berufsständische Selbstverwaltungsorganisationen und nicht für Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft.
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