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§ 6 - Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerausbildungsverordnung (KFBauMechAusbV)
§ 6 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
(1) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(4) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
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