(1) 1Die vom Bundesamt für Soziale Sicherung aus dem Transformationsfonds ausgezahlten Fördermittel werden als Einnahmen in den Haushaltsplänen der Länder vereinnahmt. 2Die Länder haben für die haushaltsmäßige Übertragbarkeit der ihnen aus dem Transformationsfonds ausgezahlten Fördermittel Sorge zu tragen. 3Die Bewirtschaftung der Fördermittel richtet sich nach dem Haushaltsrecht der Länder. 4Die Länder legen in ihren Förderbescheiden eine zeitliche Bindung fest, vor deren Ablauf der Krankenhausträger nicht über die zur Erfüllung des Förderzwecks errichteten Gebäude und erworbenen oder hergestellten Gegenstände verfügen darf. 5Die Länder stellen sicher, dass die Bewilligung der Fördermittel an die Krankenhausträger mit dem deutschen und europäischen Wettbewerbsrecht und dem Beihilferecht der Europäischen Union vereinbar ist. 6Die zuständigen Landesbehörden entscheiden in Übereinstimmung mit ihrem Landeshaushaltsrecht, ob und inwieweit Erlöse, die ein Krankenhausträger für den Verkauf eines Grundstücks erzielt, auf die Fördermittel anzurechnen sind.
(2) 1Fördermittel dürfen nur dem Förderzweck entsprechend verwendet werden. 2Die Länder überprüfen durch geeignete Maßnahmen die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel und die Richtigkeit des Verwendungsnachweises der an dem Vorhaben jeweils beteiligte Krankenhausträger. 3Soweit es für die Prüfungen nach Satz 2 erforderlich ist, sind die für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden befugt, Unterlagen einzusehen und zu den üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten die Geschäftsräume des geförderten Krankenhauses nach Ankündigung zu betreten und zu besichtigen. 4Die Länder teilen dem Bundesamt für Soziale Sicherung sowie den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen, im Fall einer finanziellen Beteiligung der Unternehmen der privaten Krankenversicherung am Transformationsfonds auch dem Landesausschuss des Verbandes der Privaten Krankenversicherung, Prüfungsbemerkungen ihrer obersten Rechnungsprüfungsbehörden mit.
(3)
1Die Länder übermitteln dem Bundesamt für Soziale Sicherung über das in
§ 8 Absatz 1 Satz 1 genannte elektronische Verwaltungsportal sowie den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen jährlich zum 1. April eines Jahres, erstmals zum 1. April des Jahres, das auf die Bekanntgabe des Auszahlungsbescheides folgt, für die Vorhaben, für die das Bundesamt für Soziale Sicherung Fördermittel bewilligt hat, aussagekräftige Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass die in
§ 12b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Pflichten betreffend die Kofinanzierung und die Investitionskostenförderung eingehalten worden sind.
2Im Fall einer finanziellen Beteiligung der Unternehmen der privaten Krankenversicherung an dem Transformationsfonds sind die Unterlagen nach Satz 1 auch dem Landesausschuss des Verbandes der Privaten Krankenversicherung zur Verfügung zu übermitteln.
(4) 1Innerhalb von 20 Monaten nach Abschluss der Umsetzung eines geförderten Vorhabens übersenden die Länder dem Bundesamt für Soziale Sicherung sowie den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen den Verwendungsnachweis. 2Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann die in Satz 1 genannte Frist in begründeten Ausnahmefällen einmalig verlängern. 3Im Fall einer finanziellen Beteiligung der Unternehmen der privaten Krankenversicherung an dem Transformationsfonds ist der Verwendungsnachweis auch dem jeweiligen Landesausschuss des Verbandes der Privaten Krankenversicherung zu übermitteln. 4Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann die Vorlage weiterer Nachweise verlangen, sofern dies für die Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel erforderlich ist. 5Als Abschluss der Umsetzung eines geförderten Vorhabens gilt die Fertigstellung der Baumaßnahme, im Fall eines Umstrukturierungsvorhabens die erfolgte Umstrukturierung und im Fall einer Digitalisierungsmaßnahme die Fertigstellung dieser Maßnahme.
§ 7 KHTFV Rückforderung von Fördermitteln ... verwendet worden sind, insbesondere weil die in dem Förderbescheid des Landes nach § 6 Absatz 1 Satz 4 festzulegende zeitliche Bindung unterschritten worden ist; die Höhe der Rückforderung ... 6. in dem Förderbescheid des jeweiligen Landes keine zeitliche Bindung nach § 6 Absatz 1 Satz 4 festgelegt wurde, 7. das jeweilige Land die in § 6 Absatz 3 Satz 1 genannten ... Bindung nach § 6 Absatz 1 Satz 4 festgelegt wurde, 7. das jeweilige Land die in § 6 Absatz 3 Satz 1 genannten Unterlagen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig dem Bundesamt für ... vorgelegt hat oder 8. das jeweilige Land den Verwendungsnachweis nicht innerhalb der in § 6 Absatz 4 Satz 1 genannten Frist oder der durch das Bundesamt für Soziale Sicherung nach § 6 Absatz 4 ... 6 Absatz 4 Satz 1 genannten Frist oder der durch das Bundesamt für Soziale Sicherung nach § 6 Absatz 4 Satz 2 verlängerten Frist dem Bundesamt für Soziale Sicherung übermittelt hat. ... Fördermitteln zu erreichen ist, 4. die in dem Förderbescheid des Landes nach § 6 Absatz 1 Satz 4 festzulegende zeitliche Bindung unterschritten worden ist oder 5. die Eröffnung ...