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Artikel 6 - Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG)
Artikel 6 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
§ 187 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 2 werden die Wörter „§ 14 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a" gestrichen.
- bb)
- In Nummer 3 werden nach den Wörtern „§ 11 Absatz 1 Nummer 2 der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung" die Wörter „oder nach § 12b Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes" eingefügt und wird die Angabe „nach § 15" durch die Wörter „auf der Grundlage" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 4 wird die Angabe „31. Dezember 2027" durch die Angabe „31. Dezember 2038" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 werden die Wörter „Ein Zusammenschluss" durch die Wörter „Werden Zusammenschlüsse im Krankenhausbereich beim Bundeskartellamt nach § 39 Absatz 1 angemeldet, ist das Bundeskartellamt darüber zu informieren, inwieweit ein Antrag auf Förderung aus den Mitteln des Krankenhausstrukturfonds oder des Transformationsfonds gestellt wurde; ein Zusammenschluss" ersetzt.
- c)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Diese Regelung ist anzuwenden auf Zusammenschlüsse, die ab dem 1. Januar 2031 vollzogen werden."
- 2.
- Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 eingefügt:„(10) Die §§ 35 bis 41 sind nicht anzuwenden auf einen Zusammenschluss im Krankenhausbereich, sofern
- 1.
- der Zusammenschluss eine standortübergreifende Konzentration von mehreren Krankenhäusern im Sinne des § 2 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder einzelnen Fachrichtungen solcher Krankenhäuser zum Gegenstand hat,
- 2.
- die für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden der Bundesländer, in denen die am Zusammenschluss beteiligten Krankenhäuser oder einzelnen Fachrichtungen solcher Krankenhäuser belegen sind, - im Falle der Zuständigkeit mehrerer Landesbehörden einvernehmlich - schriftlich bestätigen, dass sie den Zusammenschluss zur Verbesserung der Krankenhausversorgung für erforderlich halten und dem Zusammenschluss nach vorliegenden Erkenntnissen keine anderen wettbewerbsrechtlichen Vorschriften entgegenstehen,
- 3.
- der Zusammenschluss bis zum 31. Dezember 2030 vollzogen wird.
- 3.
- Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 11.
- 4.
- Der bisherige Absatz 11 wird Absatz 12.
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