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Artikel 6 - Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)

G. v. 26.06.1990 BGBl. I S. 1163; zuletzt geändert durch Artikel 3 Satz 2 G. v. 15.12.1995 BGBl. I S. 1775
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 860-8-1 Sozialgesetzbuch
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Artikel 6 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes



Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1654), wird wie folgt geändert:

1.
In § 8 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „der Fürsorgeerziehung" durch die Worte „von Hilfe zur Erziehung nach § 12 Nr. 2" ersetzt.

2.
§ 9 wird wie folgt gefaßt:

§ 9 Arten

Erziehungsmaßregeln sind

1.
die Erteilung von Weisungen,

2.
die Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12."

3.
§ 12 wird wie folgt gefaßt:

§ 12 Hilfe zur Erziehung

Der Richter kann den Jugendlichen im Einvernehmen mit dem Jugendamt auch verpflichten, unter den im Achten Buch Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen Hilfe zur Erziehung

1.
in Form der Erziehungsbeistandschaft im Sinne des § 30 des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder

2.
in einer Einrichtung über Tag und Nacht oder in einer sonstigen betreuten Wohnform im Sinne des § 34 des Achten Buches Sozialgesetzbuch

in Anspruch zu nehmen."

4.
§ 34 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird das Zitat „1838," gestrichen.

b)
Die Nummer 3 wird gestrichen und der Beistrich nach der Nummer 2 durch einen Punkt ersetzt.

5.
§ 43 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird gestrichen.

b)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

6.
§ 55 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

„Diese Vorschrift gilt nicht, wenn der Richter den Jugendlichen verpflichtet hat, Hilfe zur Erziehung nach § 12 Nr. 2 in Anspruch zu nehmen."

7.
§ 71 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

„Bis zur Rechtskraft des Urteils kann der Richter vorläufige Anordnungen über die Erziehung des Jugendlichen treffen oder die Gewährung von Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch anregen."

b)
Satz 2 wird gestrichen.

8.
In § 76 Satz 1 werden die Worte „die Erziehungsbeistandschaft" durch die Worte „Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 Nr. 1" ersetzt.

9.
In § 77 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „der Fürsorgeerziehung" durch die Worte „von Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 Nr. 2" ersetzt.

10.
In § 78 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Fürsorgeerziehung" durch die Worte „Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 Nr. 2" ersetzt.

11 § 82 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:

 
„(2) Soweit der Richter Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 angeordnet hat, richtet sich die weitere Zuständigkeit nach den Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch."

12.
§ 90 Abs. 2 Satz 3 wird gestrichen.

13.
§ 112a Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:

„1.
Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 darf nicht angeordnet werden."