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Artikel 6 - Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)
G. v. 26.06.1990 BGBl. I S. 1163; zuletzt geändert durch Artikel 3 Satz 2 G. v. 15.12.1995 BGBl. I S. 1775
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 860-8-1 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.1991; FNA: 860-8-1 Sozialgesetzbuch
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Artikel 6 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1654), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 8 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „der Fürsorgeerziehung" durch die Worte „von Hilfe zur Erziehung nach § 12 Nr. 2" ersetzt.
- 2.
- § 9 wird wie folgt gefaßt:
„§ 9 Arten
Erziehungsmaßregeln sind- 1.
- die Erteilung von Weisungen,
- 2.
- die Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12."
- 3.
- § 12 wird wie folgt gefaßt:
„§ 12 Hilfe zur Erziehung
Der Richter kann den Jugendlichen im Einvernehmen mit dem Jugendamt auch verpflichten, unter den im Achten Buch Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen Hilfe zur Erziehung- 1.
- in Form der Erziehungsbeistandschaft im Sinne des § 30 des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder
- 2.
- in einer Einrichtung über Tag und Nacht oder in einer sonstigen betreuten Wohnform im Sinne des § 34 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
- 4.
- § 34 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 wird das Zitat „1838," gestrichen.
- b)
- Die Nummer 3 wird gestrichen und der Beistrich nach der Nummer 2 durch einen Punkt ersetzt.
- 5.
- § 43 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird gestrichen.
- b)
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
- 6.
- § 55 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Diese Vorschrift gilt nicht, wenn der Richter den Jugendlichen verpflichtet hat, Hilfe zur Erziehung nach § 12 Nr. 2 in Anspruch zu nehmen." - 7.
- § 71 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Bis zur Rechtskraft des Urteils kann der Richter vorläufige Anordnungen über die Erziehung des Jugendlichen treffen oder die Gewährung von Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch anregen." - b)
- Satz 2 wird gestrichen.
- 8.
- In § 76 Satz 1 werden die Worte „die Erziehungsbeistandschaft" durch die Worte „Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 Nr. 1" ersetzt.
- 9.
- In § 77 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „der Fürsorgeerziehung" durch die Worte „von Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 Nr. 2" ersetzt.
- 10.
- In § 78 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Fürsorgeerziehung" durch die Worte „Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 Nr. 2" ersetzt.
- „(2) Soweit der Richter Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 angeordnet hat, richtet sich die weitere Zuständigkeit nach den Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch."
- 12.
- § 90 Abs. 2 Satz 3 wird gestrichen.
- 13.
- § 112a Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
- „1.
- Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 darf nicht angeordnet werden."
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