Tools:
Update via:
§ 6 - KONSENS-Gesetz (KONSENS-G)
Artikel 8a G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122, 3129 (Nr. 57)
Geltung ab 18.08.2017; FNA: 601-5 Steuerverwaltung
| |
Geltung ab 18.08.2017; FNA: 601-5 Steuerverwaltung
| |
§ 6 Pflege und Wartung der IT-Verfahren und der Software
(1) 1Die Aufgabe der Pflege umfasst sämtliche Maßnahmen zur Erhaltung der Lauffähigkeit von eingesetzten IT-Verfahren und Software, soweit sie nicht der Wartung zugehören. 2Der Pflege sind vorbehaltlich des Absatzes 2 folgende Maßnahmen zuzuordnen:
- 1.
- Bereinigung von Fehlern der eingesetzten Software,
- 2.
- geringfügige Anpassung der Schnittstellen,
- 3.
- geringfügige Änderungen in der Architektur,
- 4.
- geringfügige Funktionserweiterungen oder Funktionsänderungen und
- 5.
- Performanceverbesserungsmaßnahmen.
(2) 1Die Aufgabe der Wartung umfasst sämtliche Maßnahmen zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der eingesetzten IT-Verfahren und Software. 2Hierzu gehören auch erforderliche fachliche und technische Anpassungen der IT-Infrastruktur.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/6_KONSENS-Gesetz_KONSENS-G.htm