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§ 6 - Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)
Artikel 1 G. v. 16.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 240
Geltung ab 20.07.2024; FNA: 310-27 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Geltung ab 20.07.2024; FNA: 310-27 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 6 Unterbrechung des Verfahrens
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
Mit der Bekanntmachung des Musterverfahrensantrags wird das jeweilige Ausgangsverfahren unterbrochen, soweit die Entscheidung des Rechtsstreits voraussichtlich von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt.
Zitierungen von § 6 KapMuG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 KapMuG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KapMuG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 KapMuG Eröffnung des Musterverfahrens; Bestimmung des Musterklägers
... bestimmt das Oberlandesgericht nach billigem Ermessen aus den Klägern der nach § 6 unterbrochenen Ausgangsverfahren. Bei der Auswahl zu berücksichtigen sind: ... die Eröffnung durch unanfechtbaren Beschluss ab. Das Prozessgericht setzt ein nach § 6 unterbrochenes Ausgangsverfahren fort. (5) Die Entscheidung über die ...
§ 10 KapMuG Aussetzung von Ausgangsverfahren
... Nach Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses setzt das Prozessgericht ein nach § 6 unterbrochenes Ausgangsverfahren von Amts wegen aus, soweit die Entscheidung des Rechtsstreits ...
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