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§ 6 - Keramikprüftechnologenausbildungsverordnung (KPrüfTechnAusbV)
V. v. 23.11.2017 BGBl. I S. 3796 (Nr. 75)
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 806-22-1-117 Berufliche Bildung
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 806-22-1-117 Berufliche Bildung
§ 6 Ziel und Zeitpunkt
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
(2) Die Zwischenprüfung findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt.
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