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Artikel 6 - Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025)

G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109; Geltung ab 01.01.2026, abweichend siehe Artikel 13
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Artikel 6 Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2025 FamGKG offen


1.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„Wenn sich die Gebühren nach dem Verfahrenswert richten, beträgt bei einem Verfahrenswert bis 500 Euro die Gebühr 40 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Verfahrens-
wert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2.000 50021,00
10.000 1.000 22,50
25.000 3.000 30,50
50.000 5.000 40,50
200.000 15.000 140,00
500.000 30.000 210,00
über
500.000
50.000 210,00".


 
b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet."

2.
In § 44 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „4.000 Euro" durch die Angabe „5.000 Euro" ersetzt.

3.
In § 45 Absatz 1 in dem Satzteil nach Nummer 5 wird die Angabe „4.000 Euro" durch die Angabe „5.000 Euro" ersetzt.

4.
In § 47 Absatz 1 wird die Angabe „2.000 Euro" durch die Angabe „3.000 Euro" ersetzt.

5.
In § 48 Absatz 1 wird die Angabe „3.000 Euro" durch die Angabe „4.000 Euro" und die Angabe „4.000 Euro" durch die Angabe „5.000 Euro" ersetzt.

6.
In § 49 Absatz 1 wird die Angabe „2.000 Euro" durch die Angabe „3.000 Euro" und die Angabe „3.000 Euro" durch die Angabe „4.000 Euro" ersetzt.

7.
In § 62a Satz 1 werden die Wörter „und für Verbraucherschutz" gestrichen.

(2) Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

1.
In der Gliederung wird nach der Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 4 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 folgende Angabe eingefügt:

„Unterabschnitt 3 Beschwerden gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Anordnung eines Arrests sowie in Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014".

2.
Vorbemerkung 1.3.1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Von dem Minderjährigen werden Gebühren nach diesem Abschnitt nur nach Maßgabe des § 1880 Abs. 2 i. V. m. § 1808 Abs. 2 Satz 1 und § 1813 Abs. 1 BGB erhoben. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Fälligkeit."

3.
In Absatz 1 Nummer 3 der Anmerkung zu Nummer 1310 werden nach dem Wort „einer" die Wörter „Vormundschaft oder" eingefügt.

4.
Die Anmerkung zu Nummer 1311 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „25.000 €" durch die Angabe „10.000 €" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(3) Geht eine Vormundschaft in eine Dauerpflegschaft oder eine Pflegschaft in eine Vormundschaft über, handelt es sich um ein einheitliches Verfahren."

c)
In Absatz 5 werden die Wörter „abweichend von dem in der Gebührenspalte bestimmten Mindestbetrag 100,00 €" durch die Angabe „50,00 €" ersetzt.

5.
In der Anmerkung zu Nummer 1312 werden die Wörter „abweichend von dem in der Gebührenspalte bestimmten Mindestbetrag 100,00 €" durch die Angabe „50,00 €" ersetzt.

6.
Die Anmerkung zu Nummer 1410 wird wie folgt gefasst:

„Die Gebühr entsteht nicht für Verfahren,

1.
die in den Rahmen einer Vormundschaft oder Pflegschaft fallen,

2.
die eine Kindschaftssache nach § 151 Nr. 6 oder Nr. 7 FamFG betreffen oder

3.
die mit der Anordnung einer Vormundschaft oder Pflegschaft enden."

7.
Nach Nummer 1424 wird folgender Unterabschnitt 3 eingefügt:

Nr. GebührentatbestandGebühr oder Satz
der Gebühr nach
§ 28 FamGKG
„Unterabschnitt 3
Beschwerden gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Anordnung eines Arrests
sowie in Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014
1425 Verfahren über die Beschwerde 1,5
1. gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Anordnung eines Arrests oder
2. in Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 ...
1426 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde:
Die Gebühr 1425 ermäßigt sich auf ...
0,5".


8.
In Nummer 1502 wird in der Gebührenspalte die Angabe „22,00 €" durch die Angabe „24,00 €" ersetzt.

9.
Nummer 1600 wird wie folgt gefasst:

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz
der Gebühr nach
§ 28 FamGKG
„1600 Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren
Ausfertigung (§ 733 ZPO) oder auf Erteilung einer vollstreckbaren
Ausfertigung für oder gegen einen Rechtsnachfolger (§ 727, auch i. V. m.
den §§ 728, 729, 738, 742, 744, 744a, 745 Abs. 2 oder § 749 ZPO) ...
24,00 €".
(1) Die Gebühr wird für jede weitere vollstreckbare Ausfertigung gesondert erhoben.
Sind wegen desselben Anspruchs in einem Mahnverfahren gegen mehrere Personen
gesonderte Vollstreckungsbescheide erlassen worden und werden hiervon gleichzeitig
mehrere weitere vollstreckbare Ausfertigungen beantragt, wird die Gebühr nur einmal
erhoben.
(2) In Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für
oder gegen einen Rechtsnachfolger wird die Gebühr im Fall der erstmaligen Erteilung
einer vollstreckbaren Ausfertigung nicht erhoben.


10.
In Nummer 1601 wird in der Gebührenspalte die Angabe „22,00 €" durch die Angabe „24,00 €" ersetzt.

11.
In Nummer 1602 wird in der Gebührenspalte die Angabe „22,00 €" durch die Angabe „24,00 €" ersetzt.

12.
In Nummer 1603 wird in der Gebührenspalte die Angabe „35,00 €" durch die Angabe „38,00 €" ersetzt.

13.
In Nummer 1710 wird in der Gebührenspalte die Angabe „264,00 €" durch die Angabe „288,00 €" ersetzt.

14.
In Nummer 1711 wird in der Gebührenspalte die Angabe „17,00 €" durch die Angabe „19,00 €" ersetzt.

15.
In Nummer 1712 wird in der Gebührenspalte die Angabe „22,00 €" durch die Angabe „24,00 €" ersetzt.

16.
In Nummer 1713 wird in der Gebührenspalte die Angabe „66,00 €" durch die Angabe „72,00 €" ersetzt.

17.
In Nummer 1714 wird in der Gebührenspalte die Angabe „264,00 €" durch die Angabe „288,00 €" ersetzt.

18.
In Nummer 1715 wird in der Gebührenspalte die Angabe „99,00 €" durch die Angabe „108,00 €" ersetzt.

19.
In Nummer 1720 wird in der Gebührenspalte die Angabe „396,00 €" durch die Angabe „432,00 €" ersetzt.

20.
In Nummer 1721 wird in der Gebührenspalte die Angabe „99,00 €" durch die Angabe „108,00 €" ersetzt.

21.
In Nummer 1722 wird in der Gebührenspalte die Angabe „198,00 €" durch die Angabe „216,00 €" ersetzt.

22.
In Nummer 1723 wird in der Gebührenspalte die Angabe „66,00 €" durch die Angabe „72,00 €" ersetzt.

23.
In Nummer 1800 wird in der Gebührenspalte die Angabe „66,00 €" durch die Angabe „72,00 €" ersetzt.

24.
In Nummer 1910 wird in der Gebührenspalte die Angabe „99,00 €" durch die Angabe „108,00 €" ersetzt.

25.
In Nummer 1911 wird in der Gebührenspalte die Angabe „66,00 €" durch die Angabe „72,00 €" ersetzt.

26.
In Nummer 1912 wird in der Gebührenspalte die Angabe „66,00 €" durch die Angabe „72,00 €" ersetzt.

27.
In Nummer 1920 wird in der Gebührenspalte die Angabe „198,00 €" durch die Angabe „216,00 €" ersetzt.

28.
In Nummer 1921 wird in der Gebührenspalte die Angabe „66,00 €" durch die Angabe „72,00 €" ersetzt.

29.
In Nummer 1922 wird in der Gebührenspalte die Angabe „99,00 €" durch die Angabe „108,00 €" ersetzt.

30.
In Nummer 1923 wird in der Gebührenspalte die Angabe „132,00 €" durch die Angabe „144,00 €" ersetzt.

31.
In Nummer 1924 wird in der Gebührenspalte die Angabe „66,00 €" durch die Angabe „72,00 €" ersetzt.

32.
In Nummer 1930 wird in der Gebührenspalte die Angabe „66,00 €" durch die Angabe „72,00 €" ersetzt.

33.
Vorbemerkung 2 Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.

34.
Nummer 2007 wird wie folgt gefasst:

Nr. AuslagentatbestandHöhe
„2007 Auslagen 
1. der Beförderung von Personen ... in voller Höhe
2. der Gewährung von Reiseentschädigungen für mittellose Personen, soweit
diese Kosten nicht Auslagen nach Nummer 2005 sind ...
bis zur Höhe der
nach dem JVEG
an Zeugen zu
zahlenden Beträge".


35.
Die Anmerkung zu Nummer 2013 wird aufgehoben.

(3) Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

 
Anlage 2 (zu § 28 Absatz 1 Satz 3)

Verfahrenswert
bis ... €
Gebühr
... €
 Verfahrenswert
bis ... €
Gebühr
... €
50040,00 50.000 638,00
1.000 61,00 65.000 778,00
1.500 82,00 80.000 918,00
2.000 103,00 95.000 1.058,00
3.000 125,50 110.000 1.198,00
4.000 148,00 125.000 1.338,00
5.000 170,50 140.000 1.478,00
6.000 193,00 155.000 1.618,00
7.000 215,50 170.000 1.758,00
8.000 238,00 185.000 1.898,00
9.000 260,50 200.000 2.038,00
10.000 283,00 230.000 2.248,00
13.000 313,50 260.000 2.458,00
16.000 344,00 290.000 2.668,00
19.000 374,50 320.000 2.878,00
22.000 405,00 350.000 3.088,00
25.000 435,50 380.000 3.298,00
30.000 476,00 410.000 3.508,00
35.000 516,50 440.000 3.718,00
40.000 557,00 470.000 3.928,00
45.000 597,50 500.000 4.138,00".




 

Zitierungen von Artikel 6 KostBRÄG 2025

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 KostBRÄG 2025 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KostBRÄG 2025 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 13 KostBRÄG 2025 Inkrafttreten
... in Kraft. (2) Artikel 3 tritt am 1. Juli 2028 in Kraft. (3) Die Artikel 5 bis 11 treten vorbehaltlich des Absatzes 4 am 1. Juni 2025 in Kraft. (4) Artikel 2 ...