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Artikel 6 - Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025)
Artikel 6 Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
(1) Das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 28 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Wenn sich die Gebühren nach dem Verfahrenswert richten, beträgt bei einem Verfahrenswert bis 500 Euro die Gebühr 40 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Verfahrens- wert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro |
2.000 | 500 | 21,00 |
10.000 | 1.000 | 22,50 |
25.000 | 3.000 | 30,50 |
50.000 | 5.000 | 40,50 |
200.000 | 15.000 | 140,00 |
500.000 | 30.000 | 210,00 |
über 500.000 | 50.000 | 210,00". |
- b)
- Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet."
- 2.
- In § 44 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „4.000 Euro" durch die Angabe „5.000 Euro" ersetzt.
- 3.
- In § 45 Absatz 1 in dem Satzteil nach Nummer 5 wird die Angabe „4.000 Euro" durch die Angabe „5.000 Euro" ersetzt.
- 4.
- In § 47 Absatz 1 wird die Angabe „2.000 Euro" durch die Angabe „3.000 Euro" ersetzt.
- 5.
- In § 48 Absatz 1 wird die Angabe „3.000 Euro" durch die Angabe „4.000 Euro" und die Angabe „4.000 Euro" durch die Angabe „5.000 Euro" ersetzt.
- 6.
- In § 49 Absatz 1 wird die Angabe „2.000 Euro" durch die Angabe „3.000 Euro" und die Angabe „3.000 Euro" durch die Angabe „4.000 Euro" ersetzt.
- 7.
- In § 62a Satz 1 werden die Wörter „und für Verbraucherschutz" gestrichen.
(2) Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Gliederung wird nach der Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 4 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 folgende Angabe eingefügt:
„Unterabschnitt 3 Beschwerden gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Anordnung eines Arrests sowie in Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014". - 2.
- Vorbemerkung 1.3.1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Von dem Minderjährigen werden Gebühren nach diesem Abschnitt nur nach Maßgabe des § 1880 Abs. 2 i. V. m. § 1808 Abs. 2 Satz 1 und § 1813 Abs. 1 BGB erhoben. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Fälligkeit."
- 3.
- In Absatz 1 Nummer 3 der Anmerkung zu Nummer 1310 werden nach dem Wort „einer" die Wörter „Vormundschaft oder" eingefügt.
- 4.
- Die Anmerkung zu Nummer 1311 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „25.000 €" durch die Angabe „10.000 €" ersetzt.
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:„(3) Geht eine Vormundschaft in eine Dauerpflegschaft oder eine Pflegschaft in eine Vormundschaft über, handelt es sich um ein einheitliches Verfahren."
- c)
- In Absatz 5 werden die Wörter „abweichend von dem in der Gebührenspalte bestimmten Mindestbetrag 100,00 €" durch die Angabe „50,00 €" ersetzt.
- 5.
- In der Anmerkung zu Nummer 1312 werden die Wörter „abweichend von dem in der Gebührenspalte bestimmten Mindestbetrag 100,00 €" durch die Angabe „50,00 €" ersetzt.
- 6.
- Die Anmerkung zu Nummer 1410 wird wie folgt gefasst:
„Die Gebühr entsteht nicht für Verfahren,- 1.
- die in den Rahmen einer Vormundschaft oder Pflegschaft fallen,
- 2.
- die eine Kindschaftssache nach § 151 Nr. 6 oder Nr. 7 FamFG betreffen oder
- 3.
- die mit der Anordnung einer Vormundschaft oder Pflegschaft enden."
- 7.
- Nach Nummer 1424 wird folgender Unterabschnitt 3 eingefügt:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 28 FamGKG |
„Unterabschnitt 3 Beschwerden gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Anordnung eines Arrests sowie in Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 | ||
1425 | Verfahren über die Beschwerde | 1,5 |
1. gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Anordnung eines Arrests oder | ||
2. in Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 ... | ||
1426 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde: Die Gebühr 1425 ermäßigt sich auf ... | 0,5". |
- 8.
- In Nummer 1502 wird in der Gebührenspalte die Angabe „22,00 €" durch die Angabe „24,00 €" ersetzt.
- 9.
- Nummer 1600 wird wie folgt gefasst:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 28 FamGKG |
„1600 | Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 ZPO) oder auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für oder gegen einen Rechtsnachfolger (§ 727, auch i. V. m. den §§ 728, 729, 738, 742, 744, 744a, 745 Abs. 2 oder § 749 ZPO) ... | 24,00 €". |
(1) Die Gebühr wird für jede weitere vollstreckbare Ausfertigung gesondert erhoben. Sind wegen desselben Anspruchs in einem Mahnverfahren gegen mehrere Personen gesonderte Vollstreckungsbescheide erlassen worden und werden hiervon gleichzeitig mehrere weitere vollstreckbare Ausfertigungen beantragt, wird die Gebühr nur einmal erhoben. (2) In Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für oder gegen einen Rechtsnachfolger wird die Gebühr im Fall der erstmaligen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung nicht erhoben. |
- 10.
- In Nummer 1601 wird in der Gebührenspalte die Angabe „22,00 €" durch die Angabe „24,00 €" ersetzt.
- 11.
- In Nummer 1602 wird in der Gebührenspalte die Angabe „22,00 €" durch die Angabe „24,00 €" ersetzt.
- 12.
- In Nummer 1603 wird in der Gebührenspalte die Angabe „35,00 €" durch die Angabe „38,00 €" ersetzt.
- 13.
- In Nummer 1710 wird in der Gebührenspalte die Angabe „264,00 €" durch die Angabe „288,00 €" ersetzt.
- 14.
- In Nummer 1711 wird in der Gebührenspalte die Angabe „17,00 €" durch die Angabe „19,00 €" ersetzt.
- 15.
- In Nummer 1712 wird in der Gebührenspalte die Angabe „22,00 €" durch die Angabe „24,00 €" ersetzt.
- 16.
- In Nummer 1713 wird in der Gebührenspalte die Angabe „66,00 €" durch die Angabe „72,00 €" ersetzt.
- 17.
- In Nummer 1714 wird in der Gebührenspalte die Angabe „264,00 €" durch die Angabe „288,00 €" ersetzt.
- 18.
- In Nummer 1715 wird in der Gebührenspalte die Angabe „99,00 €" durch die Angabe „108,00 €" ersetzt.
- 19.
- In Nummer 1720 wird in der Gebührenspalte die Angabe „396,00 €" durch die Angabe „432,00 €" ersetzt.
- 20.
- In Nummer 1721 wird in der Gebührenspalte die Angabe „99,00 €" durch die Angabe „108,00 €" ersetzt.
- 21.
- In Nummer 1722 wird in der Gebührenspalte die Angabe „198,00 €" durch die Angabe „216,00 €" ersetzt.
- 22.
- In Nummer 1723 wird in der Gebührenspalte die Angabe „66,00 €" durch die Angabe „72,00 €" ersetzt.
- 23.
- In Nummer 1800 wird in der Gebührenspalte die Angabe „66,00 €" durch die Angabe „72,00 €" ersetzt.
- 24.
- In Nummer 1910 wird in der Gebührenspalte die Angabe „99,00 €" durch die Angabe „108,00 €" ersetzt.
- 25.
- In Nummer 1911 wird in der Gebührenspalte die Angabe „66,00 €" durch die Angabe „72,00 €" ersetzt.
- 26.
- In Nummer 1912 wird in der Gebührenspalte die Angabe „66,00 €" durch die Angabe „72,00 €" ersetzt.
- 27.
- In Nummer 1920 wird in der Gebührenspalte die Angabe „198,00 €" durch die Angabe „216,00 €" ersetzt.
- 28.
- In Nummer 1921 wird in der Gebührenspalte die Angabe „66,00 €" durch die Angabe „72,00 €" ersetzt.
- 29.
- In Nummer 1922 wird in der Gebührenspalte die Angabe „99,00 €" durch die Angabe „108,00 €" ersetzt.
- 30.
- In Nummer 1923 wird in der Gebührenspalte die Angabe „132,00 €" durch die Angabe „144,00 €" ersetzt.
- 31.
- In Nummer 1924 wird in der Gebührenspalte die Angabe „66,00 €" durch die Angabe „72,00 €" ersetzt.
- 32.
- In Nummer 1930 wird in der Gebührenspalte die Angabe „66,00 €" durch die Angabe „72,00 €" ersetzt.
- 33.
- Vorbemerkung 2 Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.
- 34.
- Nummer 2007 wird wie folgt gefasst:
Nr. | Auslagentatbestand | Höhe |
„2007 | Auslagen | |
1. der Beförderung von Personen ... | in voller Höhe | |
2. der Gewährung von Reiseentschädigungen für mittellose Personen, soweit diese Kosten nicht Auslagen nach Nummer 2005 sind ... | bis zur Höhe der nach dem JVEG an Zeugen zu zahlenden Beträge". |
- 35.
- Die Anmerkung zu Nummer 2013 wird aufgehoben.
(3) Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
- „Anlage 2 (zu § 28 Absatz 1 Satz 3)
Verfahrenswert bis ... € | Gebühr ... € | Verfahrenswert bis ... € | Gebühr ... € | |
500 | 40,00 | 50.000 | 638,00 | |
1.000 | 61,00 | 65.000 | 778,00 | |
1.500 | 82,00 | 80.000 | 918,00 | |
2.000 | 103,00 | 95.000 | 1.058,00 | |
3.000 | 125,50 | 110.000 | 1.198,00 | |
4.000 | 148,00 | 125.000 | 1.338,00 | |
5.000 | 170,50 | 140.000 | 1.478,00 | |
6.000 | 193,00 | 155.000 | 1.618,00 | |
7.000 | 215,50 | 170.000 | 1.758,00 | |
8.000 | 238,00 | 185.000 | 1.898,00 | |
9.000 | 260,50 | 200.000 | 2.038,00 | |
10.000 | 283,00 | 230.000 | 2.248,00 | |
13.000 | 313,50 | 260.000 | 2.458,00 | |
16.000 | 344,00 | 290.000 | 2.668,00 | |
19.000 | 374,50 | 320.000 | 2.878,00 | |
22.000 | 405,00 | 350.000 | 3.088,00 | |
25.000 | 435,50 | 380.000 | 3.298,00 | |
30.000 | 476,00 | 410.000 | 3.508,00 | |
35.000 | 516,50 | 440.000 | 3.718,00 | |
40.000 | 557,00 | 470.000 | 3.928,00 | |
45.000 | 597,50 | 500.000 | 4.138,00". |
Zitierungen von Artikel 6 KostBRÄG 2025
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 KostBRÄG 2025 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KostBRÄG 2025 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 13 KostBRÄG 2025 Inkrafttreten
... in Kraft. (2) Artikel 3 tritt am 1. Juli 2028 in Kraft. (3) Die Artikel 5 bis 11 treten vorbehaltlich des Absatzes 4 am 1. Juni 2025 in Kraft. (4) Artikel 2 ...
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