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Artikel 6 - Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021)
Artikel 6 Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
Artikel 6 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 JVEG § 2, § 3, § 4, § 5, § 7, § 8a, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 15, § 16, § 17, § 18, § 19, § 20, § 21, § 22, § 23, Anlage 1, Anlage 2
(1) Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9 Honorare für Sachverständige und für Dolmetscher". - b)
- Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11 Honorar für Übersetzer". - c)
- Die Angaben zu den Anlagen 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„Anlage 1 (zu § 9 Absatz 1 Satz 1).
Anlage 2 (zu § 10 Absatz 1 Satz 1)".
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Wurde dem Berechtigten ein Vorschuss nach § 3 bewilligt, so erlischt der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung nur insoweit, als er über den bewilligten Vorschuss hinausgeht." - b)
- In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 1 bis 4" gestrichen.
- 3.
- In § 3 wird die Angabe „2.000 Euro" durch die Angabe „1.000 Euro" ersetzt.
- 4.
- Nach § 4 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt." - 5.
- § 5 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Angabe „0,25 Euro" durch die Angabe „0,35 Euro" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 wird die Angabe „0,30 Euro" durch die Angabe „0,42 Euro" ersetzt.
- 6.
- § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- für Farbkopien und -ausdrucke bis zu einer Größe von DIN A3 1 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,30 Euro für jede weitere Seite, in einer Größe von mehr als DIN A3 6 Euro je Seite."
- b)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Der erhöhte Aufwendungsersatz wird jeweils für die ersten 50 Seiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3 gewährt."
- 7.
- § 8a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „hat" die Wörter „und er die Mängel nicht in einer von der heranziehenden Stelle gesetzten angemessenen Frist beseitigt; die Einräumung einer Frist zur Mängelbeseitigung ist entbehrlich, wenn die Leistung grundlegende Mängel aufweist oder wenn offensichtlich ist, dass eine Mängelbeseitigung nicht erfolgen kann" eingefügt.
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Für die Mängelbeseitigung nach Satz 1 Nummer 2 wird eine Vergütung nicht gewährt."
- 8.
- § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9 Honorare für Sachverständige und für Dolmetscher(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen.(2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen, das nicht in der Anlage 1 aufgeführt ist, so ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen mit einem Stundensatz zu vergüten, der den höchsten Stundensatz nach der Anlage 1 jedoch nicht übersteigen darf. Ist die Leistung auf mehreren Sachgebieten zu erbringen oder betrifft ein medizinisches oder psychologisches Gutachten mehrere Gegenstände und sind diesen Sachgebieten oder Gegenständen verschiedene Stundensätze zugeordnet, so bemisst sich das Honorar für die gesamte erforderliche Zeit einheitlich nach dem höchsten dieser Stundensätze. Würde die Bemessung des Honorars nach Satz 2 mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen, so ist der Stundensatz nach billigem Ermessen zu bestimmen.(3) Für die Festsetzung des Stundensatzes nach Absatz 2 gilt § 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde gegen die Festsetzung auch dann zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist.(4) Das Honorar des Sachverständigen für die Prüfung, ob ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, beträgt 120 Euro je Stunde. Ist der Sachverständige zugleich der vorläufige Insolvenzverwalter oder der vorläufige Sachwalter, so beträgt sein Honorar 95 Euro je Stunde.(5) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 85 Euro. Der Dolmetscher erhält im Fall der Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war, eine Ausfallentschädigung, wenn- 1.
- die Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war,
- 2.
- ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist und
- 3.
- er versichert, in welcher Höhe er durch die Terminsaufhebung einen Einkommensverlust erlitten hat.
(6) Erbringt der Sachverständige oder der Dolmetscher seine Leistung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen, so erhöht sich das Honorar um 20 Prozent, wenn die heranziehende Stelle feststellt, dass es notwendig ist, die Leistung zu dieser Zeit zu erbringen. § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß." - 9.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„§ 9 Absatz 6 gilt mit der Maßgabe, dass sich das Honorar des Sachverständigen oder die Entschädigung des sachverständigen Zeugen um 20 Prozent erhöht, wenn die Leistung zu mindestens 80 Prozent zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen erbracht wird." - b)
- In Absatz 3 werden die Wörter „erhält der Berechtigte ein Honorar nach der Honorargruppe 1" durch die Wörter „beträgt das Honorar für jede Stunde der zusätzlichen Zeit 80 Euro" ersetzt.
- 10.
- § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11 Honorar für Übersetzer(1) Das Honorar für eine Übersetzung beträgt 1,80 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge des schriftlichen Textes, wenn der Text dem Übersetzer in editierbarer elektronischer Form zur Verfügung gestellt wird (Grundhonorar). Andernfalls beträgt das Honorar 1,95 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge (erhöhtes Honorar). Ist die Übersetzung wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls besonders erschwert, insbesondere wegen der häufigen Verwendung von Fachausdrücken, der schweren Lesbarkeit des Textes, einer besonderen Eilbedürftigkeit oder weil es sich um eine in der Bundesrepublik Deutschland selten vorkommende Fremdsprache handelt, so beträgt das Grundhonorar 1,95 Euro und das erhöhte Honorar 2,10 Euro.(2) Maßgebend für die Anzahl der Anschläge ist der Text in der Zielsprache. Werden jedoch nur in der Ausgangssprache lateinische Schriftzeichen verwendet, ist die Anzahl der Anschläge des Textes in der Ausgangssprache maßgebend. Wäre eine Zählung der Anschläge mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden, so wird deren Anzahl unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Anzahl der Anschläge je Zeile nach der Anzahl der Zeilen bestimmt.(3) Sind mehrere Texte zu übersetzen, ist die Höhe des Honorars für jeden Text gesondert zu bestimmen. Für eine oder für mehrere Übersetzungen aufgrund desselben Auftrags beträgt das Honorar mindestens 20 Euro.(4) Der Übersetzer erhält ein Honorar wie ein Dolmetscher, wenn- 1.
- die Leistung des Übersetzers in der Überprüfung von Schriftstücken oder von Telekommunikationsaufzeichnungen auf bestimmte Inhalte besteht, ohne dass er insoweit eine schriftliche Übersetzung anfertigen muss, oder
- 2.
- die Leistung des Übersetzers darin besteht, aus einer Telekommunikationsaufzeichnung ein Wortprotokoll anzufertigen."
- 11.
- § 12 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens je angefangene 1.000 Anschläge 0,90 Euro, in Angelegenheiten, in denen der Sachverständige ein Honorar nach der Anlage 1 Teil 2 oder der Anlage 2 erhält, 1,50 Euro; ist die Zahl der Anschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen;".
- b)
- In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- c)
- Folgende Nummer 5 wird angefügt:
- „5.
- die Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen; Sachverständige und Übersetzer können anstelle der tatsächlichen Aufwendungen eine Pauschale in Höhe von 20 Prozent des Honorars fordern, höchstens jedoch 15 Euro."
- 12.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „und wenn sich zu dem gesetzlich bestimmten Honorar keine geeignete Person zur Übernahme der Tätigkeit bereit erklärt" gestrichen.
- b)
- In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „welcher Honorargruppe" durch die Wörter „welchem Stundensatz" ersetzt.
- 13.
- § 15 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Sofern die Entschädigung nach Stunden bemessen ist, wird sie für die gesamte Dauer der Heranziehung gewährt. Dazu zählen auch notwendige Reise- und Wartezeiten sowie die Zeit, während der der ehrenamtliche Richter infolge der Heranziehung seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen konnte. Eine Entschädigung wird für nicht mehr als zehn Stunden je Tag gewährt. Die letzte begonnene Stunde wird voll gerechnet."
- 14.
- In § 16 wird die Angabe „6 Euro" durch die Angabe „7 Euro" ersetzt.
- 15.
- In § 17 Satz 1 wird die Angabe „14 Euro" durch die Angabe „17 Euro" ersetzt.
- 16.
- § 18 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „24 Euro" durch die Angabe „29 Euro" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 wird die Angabe „46 Euro" durch die Angabe „55 Euro" ersetzt.
- c)
- In Satz 3 wird die Angabe „61 Euro" durch die Angabe „73 Euro" ersetzt.
- 17.
- § 19 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Sofern die Entschädigung nach Stunden bemessen ist, wird sie für die gesamte Dauer der Heranziehung gewährt. Dazu zählen auch notwendige Reise- und Wartezeiten sowie die Zeit, während der der Zeuge infolge der Heranziehung seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen konnte. Die Entschädigung wird für nicht mehr als zehn Stunden je Tag gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn insgesamt mehr als 30 Minuten auf die Heranziehung entfallen; andernfalls beträgt die Entschädigung die Hälfte des sich für die volle Stunde ergebenden Betrages."
- b)
- In Absatz 4 werden die Wörter „den §§ 20 bis 22" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
- 18.
- In § 20 wird die Angabe „3,50 Euro" durch die Angabe „4 Euro" ersetzt.
- 19.
- In § 21 Satz 1 wird die Angabe „14 Euro" durch die Angabe „17 Euro" ersetzt.
- 20.
- In § 22 Satz 1 wird die Angabe „21 Euro" durch die Angabe „25 Euro" ersetzt.
- 21.
- Dem § 23 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen der Ermittlung von Amts wegen nach § 26 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sofern der Dritte nicht kraft einer gesetzlichen Regelung zur Herausgabe oder Auskunftserteilung verpflichtet ist."
(2) Die Anlagen 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
- „Anlage 1 (zu § 9 Absatz 1 Satz 1)Teil 1
Nr. | Sachgebietsbezeichnung | Stundensatz (Euro) |
1 | Abfallstoffe einschließlich Altfahrzeuge und -geräte | 115 |
2 | Akustik, Lärmschutz | 95 |
3 | Altlasten und Bodenschutz | 85 |
4 | Bauwesen - soweit nicht Sachgebiet 14 - einschließlich technische Gebäude- ausrüstung | |
4.1 | Planung | 105 |
4.2 | handwerklich-technische Ausführung | 95 |
4.3 | Schadensfeststellung und -ursachenermittlung | 105 |
4.4 | Bauprodukte | 105 |
4.5 | Bauvertragswesen, Baubetrieb und Abrechnung von Bauleistungen | 105 |
4.6 | Geotechnik, Erd- und Grundbau | 100 |
5 | Berufskunde, Tätigkeitsanalyse und Expositionsermittlung | 105 |
6 | Betriebswirtschaft | |
6.1 | Unternehmensbewertung, Betriebsunterbrechungs- und -verlagerungsschäden | 135 |
6.2 | Besteuerung | 110 |
6.3 | Rechnungswesen | 105 |
6.4 | Honorarabrechnungen von Steuerberatern | 105 |
7 | Bewertung von Immobilien und Rechten an Immobilien | 115 |
8 | Brandursachenermittlung | 110 |
9 | Briefmarken, Medaillen und Münzen | 95 |
10 | Einbauküchen | 90 |
11 | Elektronik, Elektro- und Informationstechnologie | |
11.1 | Elektronik (insbesondere Mess-, Steuerungs- und Regelungselektronik) | 120 |
11.2 | Elektrotechnische Anlagen und Geräte | 115 |
11.3 | Kommunikations- und Informationstechnik | 115 |
11.4 | Informatik | 125 |
11.5 | Datenermittlung und -aufbereitung | 125 |
12 | Emissionen und Immissionen | 95 |
13 | Fahrzeugbau | 100 |
14 | Garten- und Landschaftsbau einschließlich Sportanlagenbau | 90 |
15 | Gesundheitshandwerke | 85 |
16 | Grafisches Gewerbe | 115 |
17 | Handschriften- und Dokumentenuntersuchung | 105 |
18 | Hausrat | 110 |
19 | Honorarabrechnungen von Architekten, Ingenieuren und Stadtplanern | 145 |
20 | Kältetechnik | 120 |
21 | Kraftfahrzeuge | |
21.1 | Kraftfahrzeugschäden und -bewertung | 120 |
21.2 | Kfz-Elektronik | 95 |
22 | Kunst und Antiquitäten | 85 |
23 | Lebensmittelchemie und -technologie | 135 |
24 | Maschinen und Anlagen | |
24.1 | Photovoltaikanlagen | 110 |
24.2 | Windkraftanlagen | 120 |
24.3 | Solarthermieanlagen | 110 |
24.4 | Maschinen und Anlagen im Übrigen | 130 |
25 | Medizintechnik und Medizinprodukte | 105 |
26 | Mieten und Pachten | 115 |
27 | Möbel und Inneneinrichtung | 90 |
28 | Musikinstrumente | 80 |
29 | Schiffe und Wassersportfahrzeuge | 95 |
30 | Schmuck, Juwelen, Perlen, Gold- und Silberwaren | 85 |
31 | Schweiß- und Fügetechnik | 95 |
32 | Spedition, Transport, Lagerwirtschaft und Ladungssicherung | 90 |
33 | Sprengtechnik | 90 |
34 | Textilien, Leder und Pelze | 70 |
35 | Tiere - Bewertung, Haltung, Tierschutz und Zucht | 85 |
36 | Ursachenermittlung und Rekonstruktion von Unfällen | |
36.1 | bei Luftfahrzeugen | 100 |
36.2 | bei sonstigen Fahrzeugen | 155 |
36.3 | bei Arbeitsunfällen | 125 |
36.4 | im Freizeit- und Sportbereich | 95 |
37 | Verkehrsregelungs- und Verkehrsüberwachungstechnik | 135 |
38 | Vermessungs- und Katasterwesen | |
38.1 | Vermessungstechnik | 80 |
38.2 | Vermessungs- und Katasterwesen im Übrigen | 100 |
39 | Waffen und Munition | 85 |
- Teil 2
Honorar- gruppe | Gegenstand medizinischer oder psychologischer Gutachten | Stundensatz (Euro) |
M 1 | Einfache gutachtliche Beurteilungen ohne Kausalitätsfeststellungen, insbesondere 1. in Gebührenrechtsfragen (z. B. Streitigkeiten bei Krankenhausabrechnungen), 2. zur Verlängerung einer Betreuung oder zur Überprüfung eines angeordneten Einwilligungsvorbehalts nach § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 3. zur Minderung der Erwerbsfähigkeit nach einer Monoverletzung. | 80 |
M 2 | Beschreibende (Ist-Zustands-)Begutachtung nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufs- prognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere Gutachten 1. in Verfahren nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, 2. zur Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit in Verfahren nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, 3. zu rechtsmedizinischen und toxikologischen Fragestellungen im Zusammen- hang mit der Feststellung einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch Alkohol, Drogen, Medikamente oder Krankheiten, 4. zu spurenkundlichen oder rechtsmedizinischen Fragestellungen mit Befund- erhebungen (z. B. bei Verletzungen und anderen Unfallfolgen), 5. zu einfachen Fragestellungen zur Schuldfähigkeit ohne besondere Schwierig- keiten der Persönlichkeitsdiagnostik, 6. zur Einrichtung oder Aufhebung einer Betreuung oder zur Anordnung oder Auf- hebung eines Einwilligungsvorbehalts nach § 1903 des Bürgerlichen Gesetz- buchs, 7. zu Unterhaltsstreitigkeiten aufgrund einer Erwerbsminderung oder Berufs- unfähigkeit, 8. zu neurologisch-psychologischen Fragestellungen in Verfahren nach der Fahr- erlaubnis-Verordnung, 9. zur Haft-, Verhandlungs- oder Vernehmungsfähigkeit. | 90 |
M 3 | Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad (Begutachtungen spezieller Kausalzusam- menhänge und/oder differenzialdiagnostischer Probleme und/oder Beurteilung der Prognose und/oder Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen), insbesondere Gutachten 1. zum Kausalzusammenhang bei problematischen Verletzungsfolgen, 2. zu ärztlichen Behandlungsfehlern, 3. in Verfahren nach dem sozialen Entschädigungsrecht, 4. zur Schuldfähigkeit bei Schwierigkeiten der Persönlichkeitsdiagnostik, 5. in Verfahren zur Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung (in Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis zu neurologisch/psychologischen Fragestellungen), 6. zur Kriminalprognose, 7. zur Glaubhaftigkeit oder Aussagetüchtigkeit, 8. zur Widerstandsfähigkeit, 9. in Verfahren nach den §§ 3, 10, 17 und 105 des Jugendgerichtsgesetzes, 10. in Unterbringungsverfahren, 11. zur Fortdauer der Unterbringung im Maßregelvollzug über zehn Jahre hinaus, 12. zur Anordnung der Sicherungsverwahrung oder zur Prognose von Unter- gebrachten in der Sicherungsverwahrung, 13. in Verfahren nach den §§ 1904 und 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 14. in Verfahren nach dem Transplantationsgesetz, 15. in Verfahren zur Regelung von Sorge- oder Umgangsrechten, 16. zu Fragestellungen der Hilfe zur Erziehung, 17. zur Geschäfts-, Testier- oder Prozessfähigkeit, 18. in Aufenthalts- oder Asylangelegenheiten, 19. zur persönlichen Eignung nach § 6 des Waffengesetzes, 20. zur Anerkennung von Berufskrankheiten, Arbeitsunfällen, zu den daraus folgen- den Gesundheitsschäden und zur Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch, 21. zu rechtsmedizinischen, toxikologischen oder spurenkundlichen Fragestellun- gen im Zusammenhang mit einer abschließenden Todesursachenklärung, mit ärztlichen Behandlungsfehlern oder mit einer Beurteilung der Schuldfähigkeit, 22. in Verfahren nach dem Transsexuellengesetz. | 120 |
- Anlage 2 (zu § 10 Absatz 1 Satz 1)
Nr. | Bezeichnung der Leistung | Honorar |
Abschnitt 1 Leichenschau und Obduktion | ||
Vorbemerkung 1: (1) Das Honorar in den Fällen der Nummern 100 und 102 bis 107 umfasst den zur Niederschrift gegebenen Bericht. In den Fällen der Nummern 102 bis 107 umfasst das Honorar auch das vorläufige Gutachten. Das Honorar nach den Nummern 102 bis 107 erhält jeder Obduzent gesondert. (2) Aufwendungen für die Nutzung fremder Kühlzellen, Sektionssäle oder sonstiger Einrichtungen werden bis zu einem Betrag von 300 € gesondert erstattet, wenn die Nutzung wegen der großen Entfernung zwischen dem Fundort der Leiche und dem rechtsmedizinischen Institut geboten ist. (3) Eine bildgebende Diagnostik, die über das klassische Röntgen hinausgeht, wird in den Fällen der Nummern 100 und 102 bis 107 gesondert vergütet, wenn sie von der heranziehenden Stelle besonders angeordnet wurde und Säuglinge, Arbeits- oder Verkehrsunfallopfer, Fälle von Behandlungsfehlervorwürfen oder Verstorbene nach äußerer Gewalteinwirkung betrifft. | ||
100 | Besichtigung einer Leiche, von Teilen einer Leiche, eines Embryos oder eines Fetus oder Mitwirkung an einer richterlichen Leichenschau ... | 70,00 € |
für mehrere Leistungen bei derselben Gelegenheit jedoch höchstens ... | 170,00 € | |
101 | Fertigung eines Berichts, der schriftlich zu erstatten oder nachträglich zur Nieder- schrift zu geben ist ... | 35,00 € |
für mehrere Leistungen bei derselben Gelegenheit jedoch höchstens ... | 120,00 € | |
102 | Obduktion ... | 460,00 € |
103 | Obduktion unter besonders ungünstigen äußeren Bedingungen: Das Honorar 102 beträgt ... | 600,00 € |
104 | Obduktion unter anderen besonders ungünstigen Bedingungen (Zustand der Leiche etc.): Das Honorar 102 beträgt ... | 800,00 € |
105 | Obduktion mit zusätzlicher Präparation (Eröffnung der Rücken-, Gesäß- und Extre- mitätenweichteile): Das Honorar 102 erhöht sich um ... | 140,00 € |
106 | Sektion von Teilen einer Leiche oder Öffnung eines Embryos oder nicht lebensfähigen Fetus. ... | 120,00 € |
107 | Sektion oder Öffnung unter besonders ungünstigen Bedingungen: Das Honorar 106 beträgt ... | 170,00 € |
Abschnitt 2 Befund | ||
200 | Ausstellung eines Befundscheins oder Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne nähere gutachtliche Äußerung ... | 25,00 € |
201 | Die Leistung der in Nummer 200 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich: Das Honorar 200 beträgt ... | bis zu 55,00 € |
202 | Ausstellung eines Zeugnisses über einen ärztlichen Befund mit von der heranziehen- den Stelle geforderter kurzer gutachtlicher Äußerung oder eines Formbogengutach- tens, wenn sich die Fragen auf Vorgeschichte, Angaben und Befund beschränken und nur ein kurzes Gutachten erfordern ... | 45,00 € |
203 | Die Leistung der in Nummer 202 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich: Das Honorar 202 beträgt ... | bis zu 90,00 € |
Abschnitt 3 Untersuchungen, Blutentnahme, Entnahme von Proben für die genetische Analyse | ||
300 | Untersuchung eines Lebensmittels, Bedarfsgegenstands, Arzneimittels, von Luft, Gasen, Böden, Klärschlämmen, Wässern oder Abwässern oder dergleichen und eine kurze schriftliche gutachtliche Äußerung: Das Honorar beträgt für jede Einzelbestimmung je Probe ... | 5,00 bis 70,00 € |
301 | Die Leistung der in Nummer 300 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich oder schwierig: Das Honorar 300 beträgt ... | bis zu 1.000,00 € |
302 | Mikroskopische, physikalische, chemische, toxikologische, bakteriologische oder serologische Untersuchung, wenn das Untersuchungsmaterial von Menschen oder Tieren stammt, soweit nicht in den Nummern 309 bis 317 oder 403 bis 411 geregelt: Das Honorar beträgt je Organ oder Körperflüssigkeit ... Das Honorar umfasst das verbrauchte Material, soweit es sich um geringwertige Stoffe han- delt, und eine kurze gutachtliche Äußerung. | 5,00 bis 70,00 € |
303 | Die Leistung der in Nummer 302 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich oder schwierig: Das Honorar 302 beträgt ... | bis zu 1.000,00 € |
304 | Elektrophysiologische Untersuchung eines Menschen ... Das Honorar umfasst eine kurze gutachtliche Äußerung und den mit der Untersuchung ver- bundenen Aufwand. | 20,00 bis 160,00 € |
305 | Raster-elektronische Untersuchung eines Menschen oder einer Leiche, auch mit Analysenzusatz ... Das Honorar umfasst eine kurze gutachtliche Äußerung und den mit der Untersuchung ver- bundenen Aufwand. | 20,00 bis 430,00 € |
306 | Blutentnahme oder Entnahme einer Probe für die genetische Analyse ... Das Honorar umfasst eine Niederschrift über die Feststellung der Identität. | 10,00 € |
307 | Herstellung einer Probe für die genetische Analyse und ihre Überprüfung auf Geeignet- heit (z. B. DNA-Menge, humane Herkunft, Ausmaß der Degradation) ... Das Honorar umfasst das verbrauchte Material, soweit es sich um geringwertige Stoffe han- delt, und eine kurze gutachtliche Äußerung. | bis zu 250,00 € |
308 | Entnahme einer Probe für die genetische Analyse von einem Asservat einschließlich Dokumentation: je Probe ... | 30,00 € |
309 | Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, bis 16 Systeme: je Probe ... | 140,00 € |
310 | Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, mehr als 16 Systeme: je Probe ... | 200,00 € |
311 | Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, mehr als 30 Systeme: je Probe ... | 260,00 € |
312 | Untersuchung von X-STRs, bis 12 Systeme: je Probe ... | 140,00 € |
313 | Untersuchung von X-STRs, mehr als 12 Systeme: je Probe ... | 200,00 € |
314 | Untersuchung von Y-STRs, bis 17 Systeme: je Probe ... | 140,00 € |
315 | Untersuchung von Y-STRs, mehr als 17 Systeme: je Probe ... | 200,00 € |
316 | Untersuchung von Y-STRs, mehr als 27 Systeme: je Probe ... | 260,00 € |
317 | Untersuchung weiterer DNA-Marker, z. B. mtDNA, SNPs, Indels, DNA-Methylierung, sonstige komplexe genetische Merkmalsysteme: je Probe ... | bis zu 300,00 € |
318 | Biostatistische Berechnungen: je Spur ... | 30,00 € |
Abschnitt 4 Abstammungsgutachten | ||
Vorbemerkung 4: (1) Das Honorar umfasst die gesamte Tätigkeit des Sachverständigen einschließlich aller Aufwendungen mit Ausnahme der Umsatzsteuer und mit Ausnahme der Auslagen für Probenentnahmen durch vom Sachverständigen beauftragte Personen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Das Honorar umfasst ferner den Aufwand für die Anfertigung des schriftlichen Gutachtens und von drei Überstücken. (2) Das Honorar für Leistungen der in Abschnitt M III 13 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur GOÄ) bezeichneten Art bemisst sich in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses nach dem 1,15fachen Gebühren- satz. § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 2a Satz 1, Abs. 3 und 4 Satz 1 und § 10 GOÄ gelten entsprechend. | ||
400 | Erstellung eines Gutachtens ... Das Honorar umfasst 1. die administrative Abwicklung, insbesondere die Organisation der Probenentnahmen, und 2. das schriftliche Gutachten, erforderlichenfalls mit biostatistischer Auswertung. | 170,00 € |
401 | Biostatistische Berechnungen, wenn der mögliche Vater für die Untersuchung nicht zur Verfügung steht und andere mit ihm verwandte Personen an seiner Stelle in die Begutachtung einbezogen werden (Defizienzfall) oder bei Fragestellungen zur Voll- und Halbgeschwisterschaft: je Person ... Beauftragt der Sachverständige eine andere Person mit der biostatistischen Berechnung, wer- den ihm abweichend von Vorbemerkung 4 Abs. 1 Satz 1 die hierfür anfallenden Auslagen er- setzt. | 30,00 € |
402 | Entnahme einer Probe für die genetische Analyse einschließlich der Niederschrift so- wie der qualifizierten Aufklärung nach dem Gendiagnostikgesetz ... | 30,00 € |
403 | Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, bis 16 Systeme: je Probe ... | 140,00 € |
404 | Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, mehr als 16 Systeme: je Probe ... | 200,00 € |
405 | Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, mehr als 30 Systeme: je Probe ... | 260,00 € |
406 | Untersuchung von X-STRs, bis 12 Systeme: je Probe ... | 140,00 € |
407 | Untersuchung von X-STRs, mehr als 12 Systeme: je Probe ... | 200,00 € |
408 | Untersuchung von Y-STRs, bis 17 Systeme: je Probe ... | 140,00 € |
409 | Untersuchung von Y-STRs, mehr als 17 Systeme: je Probe ... | 200,00 € |
410 | Untersuchung von Y-STRs, mehr als 27 Systeme: je Probe ... | 260,00 € |
411 | Untersuchung weiterer DNA-Marker, z. B. mtDNA, SNPs, Indels, DNA-Methylierung, sonstige komplexe genetische Merkmalsysteme: je Probe ... | bis zu 300,00 € |
412 | Herstellung einer Probe für die genetische Analyse aus anderem Untersuchungsma- terial als Blut oder Mundschleimhautabstrichen einschließlich Durchführung des Tests auf Eignung und Dokumentation: je Person ... | bis zu 140,00 €". |
Zitierungen von Artikel 6 KostRÄG 2021
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 KostRÄG 2021 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KostRÄG 2021 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 12 KostRÄG 2021 Änderung weiterer Rechtsvorschriften
... und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden ...
Zitat in folgenden Normen
Telekommunikationsgesetz (TKG)
Artikel 1 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 188 TKG Mitwirkungspflichten und Entschädigung
... und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Entschädigung darf ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 15 VBRRefG Weitere Folgeänderungen
... und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Honorargruppe M 1 Nummer ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Postsicherstellungsgesetz (PSG)
Artikel 1 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 506, 941; aufgehoben durch Artikel 43 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 9 PSG Entschädigung (vom 01.12.2021)
... und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Entschädigung nach ...
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