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§ 6 - Kreditzweitmarktgesetz (KrZwMG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411, S. 2
Geltung ab 30.12.2023; FNA: 7610-24 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 30.12.2023; FNA: 7610-24 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 6 Informations- und Mitteilungspflichten des verkaufenden Kreditinstituts; Verordnungsermächtigung
§ 6 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Ein Kreditinstitut hat einem potenziellen Kreditkäufer vor Abschluss einer Vereinbarung über den Erwerb eines notleidenden Kreditvertrags oder der Ansprüche des Kreditgebers hieraus die Informationen über den notleidenden Kreditvertrag oder die Ansprüche eines Kreditgebers hieraus sowie über die etwaigen Sicherheiten zur Verfügung zu stellen, die der potenzielle Kreditkäufer benötigt, um vor Abschluss der Vereinbarung den Wert des Vertrags oder der Ansprüche hieraus sowie die Wahrscheinlichkeit, dass der Wert realisiert werden kann, selbst beurteilen zu können. 2Der potenzielle Kreditkäufer hat den Schutz der vom Kreditinstitut zur Verfügung gestellten Informationen und die vertrauliche Behandlung der Geschäftsdaten sicherzustellen.
(2) 1Die Informationen nach Absatz 1 sind nach Maßgabe der nach Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2021/2167 erlassenen technischen Durchführungsstandards zu übermitteln. 2Satz 1 gilt auch, wenn Kreditinstitute einen notleidenden Kreditvertrag oder Ansprüche eines Kreditgebers hieraus auf andere Kreditinstitute übertragen. 3Die Kreditinstitute müssen die Datenvorlagen aus den technischen Durchführungsstandards für die Übermittlung von Informationen zwischen Kreditinstituten nur verwenden, wenn nur der notleidende Kreditvertrag selbst oder nur Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag übertragen werden; insbesondere müssen die Datenvorlagen nicht im Fall der Übertragung von Kreditverträgen oder Ansprüchen verwendet werden, die Teil einer komplexen Transaktion ist.
(3) 1Kreditinstitute, die notleidende Kreditverträge oder Ansprüche des Kreditgebers hieraus auf einen Kreditkäufer übertragen, haben halbjährlich mindestens folgende Daten zu den seit der letzten Mitteilung übertragenen Kreditverträgen oder Ansprüchen hieraus mitzuteilen:
- 1.
- die Rechtsträgerkennung des Kreditkäufers oder, wenn ein Vertreter bestellt wurde, seines Vertreters oder bei fehlender Rechtsträgerkennung
- a)
- den Namen des Kreditkäufers oder seines Vertreters,
- b)
- die Namen der Geschäftsleiter und der Mitglieder des Verwaltungs- oder des Aufsichtsorgans des Kreditkäufers sowie die Namen der Personen, die bedeutende Beteiligungen am Kreditkäufer halten, sowie
- c)
- die Anschrift des Kreditkäufers oder seines Vertreters,
- 2.
- den aggregierten offenen Betrag der übertragenen notleidenden Kreditverträge oder Ansprüche,
- 3.
- die Anzahl und das Volumen der übertragenen notleidenden Kreditverträge oder Ansprüche sowie
- 4.
- Angaben dazu, ob die Übertragung einen mit Verbrauchern abgeschlossenen notleidenden Kreditvertrag oder Ansprüche hieraus umfasst, und Angaben dazu, durch welche Art von Vermögenswerten der notleidende Kreditvertrag gegebenenfalls besichert ist.
- 1.
- an die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank oder
- 2.
- an die Europäische Zentralbank, soweit sie nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63; L 218 vom 19.8.2015, S. 82) als zuständige Behörde zur Beaufsichtigung des Kreditinstituts gilt,
(4) Sofern erforderlich, etwa um eine hohe Zahl von Übertragungen, insbesondere während einer Krise, besser überwachen zu können, kann die Bundesanstalt anordnen, dass die Daten nach Absatz 3 Satz 1 vierteljährlich zu übermitteln sind.
(5) Sofern ein anderer Staat als die Bundesrepublik Deutschland Herkunftsmitgliedstaat des Kreditkäufers ist, leitet die Bundesanstalt Daten nach Absatz 3 Satz 1, die sie als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats erhält, sowie alle etwaigen anderen Daten, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz für notwendig erachtet, umgehend an die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Kreditkäufers weiter.
(6) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Form der Daten nach Absatz 3 Satz 1 zu erlassen. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. 3Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Kreditinstitute anzuhören.
Zitierungen von § 6 KrZwMG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 KrZwMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KrZwMG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 37 KrZwMG Befugnisse der Bundesanstalt
... Gesetzes sicherzustellen, insbesondere wenn 1. ein Kreditinstitut Informationen nach § 6 Absatz 1 oder Daten nach § 6 Absatz 3 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt, ... wenn 1. ein Kreditinstitut Informationen nach § 6 Absatz 1 oder Daten nach § 6 Absatz 3 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 2. ein Kreditkäufer ...
§ 44 KrZwMG Bußgeldvorschriften
... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur ... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 2. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 1 oder 2 , § 8 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1, § 10 Absatz 6, § 24 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz ...
§ 46 KrZwMG Übergangsbestimmungen
... Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 erteilt wird. (5) Abweichend von § 6 Absatz 2 sind die Datenvorlagen aus den dort genannten technischen Durchführungsstandards nur für ...
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