Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 26.05.2023 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 6 - Kryptowertetransferverordnung (KryptoWTransferV)

V. v. 24.09.2021 BGBl. I S. 4465 (Nr. 69); aufgehoben durch § 7 V. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 135
Geltung ab 01.10.2021; FNA: 7613-3-8 Geldwäsche
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§ 6 Evaluierung



Diese Verordnung wird bis zum 30. Juni 2024 durch das Bundesministerium der Finanzen auf der Grundlage eines Berichts der zuständigen Aufsichtsbehörde nach § 50 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes evaluiert, sofern nicht bis zu diesem Zeitpunkt die Neufassung der Verordnung (EU) 2015/847 in Kraft getreten ist.



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