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§ 6 - Ladesäulenverordnung (LSV)
V. v. 09.03.2016 BGBl. I S. 457 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 156
Geltung ab 17.03.2016; FNA: 752-6-18 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 17.03.2016; FNA: 752-6-18 Elektrizität und Gas
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§ 6 Kompetenzen der Regulierungsbehörde
(1) Die Regulierungsbehörde kann die Einhaltung der technischen Anforderungen nach § 3 Absatz 1 bis 5 und der Anforderungen nach § 4 regelmäßig überprüfen.
(2) Die Regulierungsbehörde kann verlangen, dass ein Ladepunkt nachgerüstet wird, wenn eine technische Anforderung nach § 3 Absatz 1 bis 5 oder eine Anforderung nach § 4 nicht eingehalten wird.
(3) Die Regulierungsbehörde kann den Betrieb eines Ladepunkts untersagen, wenn eine technische Anforderung nach § 3 Absatz 1 bis 5 oder eine Anforderung nach § 4 nicht eingehalten wird oder die Einhaltung der Anzeige- und Nachweispflichten nach § 5 nicht nachgewiesen wird.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung V. v. 2. November 2021 BGBl. I S. 4788; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 156 m.W.v. 1. Januar 2022
Frühere Fassungen von § 6 LSV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2022 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung vom 02.11.2021 BGBl. I S. 4788 |
aktuell vorher | 14.06.2017 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung vom 01.06.2017 BGBl. I S. 1520 |
aktuell | vor 14.06.2017 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 LSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 LSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 LSV Ladepunkte mit geringer Ladeleistung (vom 14.06.2017)
... Ladeleistung von höchstens 3,7 Kilowatt sind von den Anforderungen der §§ 3 bis 6 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung
V. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1520
Artikel 1 1. LSVÄndV Änderung der Ladesäulenverordnung
... werden muss." 5. Die bisherigen §§ 4 und 5 werden die §§ 5 und 6 . 6. Die bisherigen §§ 6 und 7 werden durch folgende §§ 7 und 8 ... Die bisherigen §§ 4 und 5 werden die §§ 5 und 6. 6. Die bisherigen §§ 6 und 7 werden durch folgende §§ 7 und 8 ersetzt: „§ 7 Ladepunkte ... Ladeleistung von höchstens 3,7 Kilowatt sind von den Anforderungen der §§ 3 bis 6 ausgenommen. § 8 Übergangsregelung Ladepunkte, die vor dem 14. ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung
V. v. 02.11.2021 BGBl. I S. 4788; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 156
Artikel 1 2. LSVÄndV Änderung der Ladesäulenverordnung
... 3 Absatz 4" durch die Wörter „nach § 3 Absatz 5" ersetzt. 7. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ...
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