Tools:
Update via:
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2025
§ 6 - Land- und Baumaschinenmechatronikermeisterverordnung (LandBauMechMstrV)
§ 6 Fachgespräch
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Im Fachgespräch hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen,
- 2.
- Kundinnen und Kunden zu beraten und dabei den jeweiligen Kundenwunsch sowie wirtschaftliche Gesichtspunkte, rechtliche Gesichtspunkte, zeitliche Gesichtspunkte und technische Gesichtspunkte in das Beratungsgespräch einzubeziehen,
- 3.
- sein Vorgehen bei der Planung und Durchführung des Meisterprüfungsprojekts zu begründen sowie
- 4.
- mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzustellen und dabei aktuelle Entwicklungen im Land- und Baumaschinenmechatroniker-Handwerk zu berücksichtigen.
(2) Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten dauern.
Anzeige
Zitierungen von § 6 LandBauMechMstrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 LandBauMechMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LandBauMechMstrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 LandBauMechMstrV Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I
... 1. ein Meisterprüfungsprojekt nach § 5 und ein darauf bezogenes Fachgespräch nach § 6 sowie 2. eine Situationsaufgabe nach § ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/6_LandBauMechMstrV.htm