Tools:
Update via:
§ 6 - Lkw-Maut-Verordnung (Lkw-MautV)
V. v. 25.06.2018 BGBl. I S. 1156 (Nr. 26); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 341
Geltung ab 18.07.2018; FNA: 9290-16-6 Gebühren im Straßenverkehr
|
Geltung ab 18.07.2018; FNA: 9290-16-6 Gebühren im Straßenverkehr
|
§ 6 Nachweis der Richtigkeit der mautrelevanten Tatsachen
(1) 1Der Mautschuldner ist verpflichtet, auf Verlangen des Betreibers, eines Anbieters nach den §§ 4e und 4f des Bundesfernstraßenmautgesetzes oder des Bundesamtes für Logistik und Mobilität die Richtigkeit der für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen nach § 2 Nummer 1, 4, 5 und 6 sowie die ordnungsgemäße Entrichtung der Maut gegenüber dem Bundesamt für Logistik und Mobilität durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. 2Geeignete Unterlagen sind insbesondere die Einbuchungsnummer nach § 4 Absatz 4 oder der Fahrzeugschein oder die Zulassungsbescheinigung Teil I oder fahrzeugbezogene Nachweise im Sinne des § 7 Absatz 5 des Bundesfernstraßenmautgesetzes.
(2) Ist zwischen dem Mautschuldner und dem Betreiber oder einem Anbieter nach den §§ 4e und 4f des Bundesfernstraßenmautgesetzes streitig, ob der Nachweis der Richtigkeit der für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen nach § 2 Nummer 4, 5 und 6 erbracht worden ist, hat das Bundesamt für Logistik und Mobilität diese auf Antrag für das betroffene Fahrzeug festzustellen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Lkw-Maut-Verordnung V. v. 1. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 341 m.W.v. 7. Dezember 2023
Frühere Fassungen von § 6 Lkw-MautV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 07.12.2023 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Lkw-Maut-Verordnung vom 01.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 341 |
aktuell vorher | 09.03.2023 | Artikel 33 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr vom 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56 |
aktuell | vor 09.03.2023 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 Lkw-MautV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 Lkw-MautV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
Lkw-MautV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 Lkw-MautV Nachweis der Schadstoffklasse (vom 07.12.2023)
... zur nachträglichen Mauterhebung oder zur Mauterstattung oder im Verfahren nach § 6 Absatz 2 vorgelegten Unterlagen Widersprüche hinsichtlich der Schadstoffklasse, so hat das Bundesamt ...
§ 8 Lkw-MautV Nachweis der Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse (vom 07.12.2023)
... zur nachträglichen Mauterhebung oder zur Mauterstattung oder im Verfahren nach § 6 Absatz 2 vorgelegten Unterlagen Angaben zur Ermittlung der Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse oder sind ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr
G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Artikel 33 BALMG Änderung der Lkw-Maut-Verordnung
... § 6 Satz 1 , § 7 Absatz 3 und 4 Satz 1, § 8 Absatz 3 Satz 1 und 3 sowie § 10 Absatz 1 und 2 ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Lkw-Maut-Verordnung
V. v. 01.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 341
Artikel 1 2. Lkw-MautVÄndV
... oder in der mobilen Applikation des Mobilgerätes übereinstimmt." 6. Die §§ 6 , 7 und 8 werden wie folgt gefasst: „§ 6 Nachweis der Richtigkeit der ... 6. Die §§ 6, 7 und 8 werden wie folgt gefasst: „ § 6 Nachweis der Richtigkeit der mautrelevanten Tatsachen (1) Der Mautschuldner ist ... zur nachträglichen Mauterhebung oder zur Mauterstattung oder im Verfahren nach § 6 Absatz 2 vorgelegten Unterlagen Widersprüche hinsichtlich der Schadstoffklasse, so hat das Bundesamt ... zur nachträglichen Mauterhebung oder zur Mauterstattung oder im Verfahren nach § 6 Absatz 2 vorgelegten Unterlagen Angaben zur Ermittlung der Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse oder sind ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/6_Lkw-Maut-Verordnung.htm