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§ 6 - Logistiksystemfachwirt-Bachelor-Professional-Fortbildungsverordnung (LogSystFachwBAProFV)

V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 251
Geltung ab 28.09.2023; FNA: 806-22-6-74 Berufliche Bildung

§ 6 Prüfungsbereich „Logistische Lösungen umsetzen, bewerten und weiterentwickeln"



1Im Prüfungsbereich „Logistische Lösungen umsetzen, bewerten und weiterentwickeln" hat die zu prüfende Person die Fähigkeiten nachzuweisen, die Umsetzung logistischer Lösungen verantwortlich zu koordinieren und zu bewerten. 2Insbesondere sollen die Fähigkeiten nachgewiesen werden, dass die Kommunikation zwischen den Prozessbeteiligten gefördert, Anpassungsbedarfe und Verbesserungsmöglichkeiten erkannt und in Zusammenarbeit mit den Beteiligten Schlussfolgerungen abgeleitet und geeignete Maßnahmen initiiert werden können. 3In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

1.
Gestalten von Veränderungsprozessen bei der Einführung von logistischen Lösungen zusammen mit den Prozessbeteiligten,

2.
Bewerten und Optimieren von Logistikprozessen anhand von Kennzahlen.



 

Zitierungen von § 6 LogSystFachwBAProFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 LogSystFachwBAProFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LogSystFachwBAProFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 LogSystFachwBAProFV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... bestimmt sich nach den Anforderungen der in § 3 in Verbindung mit den §§ 4 bis 7 genannten Prüfungsbereiche. (5) Die erfolgreich abgelegte ...
§ 3 LogSystFachwBAProFV Inhalt und Gliederung der Prüfung
...  3. „Logistische Lösungen umsetzen, bewerten und weiterentwickeln" nach § 6 , 4. „Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit sicherstellen" nach ...