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§ 6 - Lungenkrebs-Früherkennungs-Verordnung (LuKrFrühErkV)
§ 6 Anforderungen an das Personal
§ 6 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass jede Person, die Niedrigdosis-Computertomographie im Rahmen der Untersuchung zur Lungenkrebsfrüherkennung anwendet, zusätzlich zu den Anforderungen nach § 145 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung
- 1.
- über eine abgeschlossene Weiterbildung zum Facharzt auf dem Gebiet der Radiologie verfügt,
- 2.
- mindestens 200 Untersuchungen mittels Thorax-Computertomographie im Jahr vor Aufnahme der Ausübung der Lungenkrebsfrüherkennung befundet und dokumentiert hat und
- 3.
- durch Fortbildung Wissen im Bereich der Untersuchung zur Lungenkrebsfrüherkennung erworben hat.
- 1.
- 100 Untersuchungen im ersten Jahr der Ausübung der Lungenkrebsfrüherkennung und
- 2.
- 200 Untersuchungen pro Jahr ab dem zweiten Jahr der Ausübung der Lungenkrebsfrüherkennung.
(2) 1Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass der Zweitbefunder nach § 5 Absatz 2
- 1.
- die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 erfüllt und
- 2.
- an einer Einrichtung tätig ist, die auf die Untersuchung und Behandlung von Lungenkrebs spezialisiert ist.
- 1.
- 200 Untersuchungen im ersten Jahr der Ausübung der Lungenkrebsfrüherkennung und
- 2.
- 400 Untersuchungen pro Jahr ab dem zweiten Jahr der Ausübung der Lungenkrebsfrüherkennung.
(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat zu prüfen, ob die Person, die einen Bericht nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erstellt und nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 die zu untersuchende Person informiert,
- 1.
- als Arzt approbiert ist oder ihr die vorübergehende Ausübung des ärztlichen Berufs erlaubt ist,
- 2.
- über eine abgeschlossene Weiterbildung zum Facharzt auf einem der folgenden Gebiete verfügt oder sich mindestens im dritten Jahr der Weiterbildung zum Facharzt auf einem der folgenden Gebiete befindet:
- a)
- der Inneren Medizin,
- b)
- der Allgemeinmedizin oder
- c)
- der Arbeitsmedizin und
- 3.
- im Rahmen der Weiterbildung zum Facharzt oder durch Fortbildung Wissen im Bereich der Lungenkrebsfrüherkennung erworben hat.
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Zitierungen von § 6 LuKrFrühErkV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 LuKrFrühErkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuKrFrühErkV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 LuKrFrühErkV Zulässigkeit von Untersuchungen zur Lungenkrebsfrüherkennung
... 3. die über einen Bericht einer Person, die die Anforderungen nach § 6 Absatz 3 erfüllt, verfügen, aus dem Folgendes hervorgeht: a) ein Zigarettenkonsum ... anamnestischen Daten und 4. die durch eine Person, die die Anforderungen nach § 6 Absatz 3 erfüllt, in einem mündlichen Gespräch und durch Aushändigung von Informationen ...
§ 3 LuKrFrühErkV Rechtfertigende Indikation
... hat dafür zu sorgen, dass eine Person, die die Anforderungen nach § 6 Absatz 1 erfüllt, 1. die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 2 prüft und ...
§ 5 LuKrFrühErkV Befundung der Untersuchung
... hat dafür zu sorgen, dass eine Person, die die Anforderungen nach § 6 Absatz 1 erfüllt, die Computertomographieaufnahme zunächst ohne und anschließend unter ... dafür zu sorgen, dass eine weitere Person, die die Anforderungen nach § 6 Absatz 2 erfüllt, unabhängig von dem Erstbefunder die Computertomographieaufnahme zunächst ...
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