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§ 6 - Luftsicherheitsausrüstungsverordnung (LuftSiAV)

V. v. 11.05.2021 BGBl. I S. 1159 (Nr. 25)
Geltung ab 28.05.2021; FNA: 96-14-4 Luftverkehr

§ 6 Veröffentlichung erteilter Zertifikate



1Die zuständige Zertifizierungsstelle veröffentlicht die Zertifikate auf ihrer Internetseite spätestens drei Monate nach Zertifikatserteilung. 2Wird ein veröffentlichtes Zertifikat ungültig, wird es von der zuständigen Zertifizierungsstelle von der Internetseite gelöscht. 3Ruhende Zertifikate werden auf der Internetseite als solche gekennzeichnet.



 

Zitierungen von § 6 LuftSiAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 LuftSiAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftSiAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 LuftSiAV Nachträgliche Änderung wesentlicher Komponenten
... sind von der zuständigen Zertifizierungsstelle im Zertifikat aufzunehmen. § 6 gilt entsprechend. Die zuständige Zertifizierungsstelle prüft und legt fest, ...
§ 19 LuftSiAV Ausnahmen
... können jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit Ausnahmen von den §§ 5, 6 , 8, 9, 10, 11 und 12 dieser Verordnung für bestimmte Einzelfälle genehmigen, sofern dies ...
§ 20 LuftSiAV Übergangsregelung
... 2021 betrieben wurde, als zugelassen. Für diese Sicherheitsausrüstung gelten § 6 Satz 1 und die §§ 7, 8, 10 und 11 entsprechend. (2) Für die ...