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§ 6 - Masseur- und Physiotherapeutengesetz (MPhG)
G. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1084; zuletzt geändert durch Artikel 8z3 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.06.1994; FNA: 2124-20 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.06.1994; FNA: 2124-20 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 6
§ 6 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Auf die Dauer des Lehrgangs werden angerechnet
- 1.
- Ferien,
- 2.
- Unterbrechungen durch Schwangerschaft, Krankheit oder aus anderen, von der Schülerin oder vom Schüler nicht zu vertretenden Gründen bis zur Gesamtdauer von acht Wochen, bei verkürztem Lehrgang nach Absatz 2 bis zu höchstens drei Wochen.
(2) Auf Antrag kann eine andere Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer des Lehrgangs angerechnet werden, wenn die Durchführung des Lehrgangs und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet werden.
Zitierungen von § 6 MPhG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 MPhG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MPhG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 MPhG
... Ausbildung nach § 12 bis zu höchstens vier Wochen je Ausbildungsjahr. § 6 Abs. 1 Satz 2 gilt ...
§ 14 MPhG (vom 07.12.2007)
... die staatliche Prüfung bestanden hat. (2) Die Entscheidung nach § 6 Abs. 2 oder nach § 12 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der ...
§ 18 MPhG
... 1 und 2 gelten nur für Umschulungen, die bis zum 31. Dezember 2000 begonnen werden. § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 3 bleiben ...
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