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§ 6 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Steuerdienst des Bundes (MStDVDV)
§ 6 Nachteilsausgleich im Auswahlverfahren
(1) 1Bewerberinnen und Bewerbern mit Behinderung oder mit einer vorübergehenden Beeinträchtigung wird auf Antrag ein angemessener Nachteilsausgleich im Auswahlverfahren gewährt. 2Hierauf sind die Bewerberinnen und Bewerber rechtzeitig hinzuweisen.
(2) Über die Gewährung von Nachteilsausgleichen im Auswahlverfahren entscheidet das Bundeszentralamt für Steuern.
(3) 1Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind mit den Betroffenen rechtzeitig zu erörtern. 2Bei schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Bewerberinnen und Bewerbern erfolgt auch eine Erörterung mit der Schwerbehindertenvertretung, sofern die betroffene Person dem nicht widerspricht. 3Der Nachteilsausgleich darf nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. 4Gewährte Nachteilsausgleiche sind aktenkundig zu machen.
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