Tools:
Update via:
§ 6 - Mitteilungsverordnung (MV)
V. v. 07.09.1993 BGBl. I S. 1554; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 610-1-8 Allgemeines Steuerrecht
| |
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 610-1-8 Allgemeines Steuerrecht
| |
§ 6 Gewerberechtliche Erlaubnisse und Gestattungen
(1) Behörden und andere öffentliche Stellen mit Ausnahme öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten haben mitzuteilen
- 1.
- die Erteilung von Reisegewerbekarten,
- 2.
- zeitlich befristete Erlaubnisse sowie Gestattungen nach dem Gaststättengesetz,
- 3.
- Bescheinigungen über die Geeignetheit der Aufstellungsorte für Spielgeräte (§ 33c der Gewerbeordnung),
- 4.
- Erlaubnisse zur Veranstaltung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit (§ 33d der Gewerbeordnung),
- 5.
- Festsetzungen von Messen, Ausstellungen, Märkten und Volksfesten (§ 69 der Gewerbeordnung),
- 6.
- Genehmigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz zur Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die Unternehmern mit Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Geltungsbereichs des Personenbeförderungsgesetzes erteilt werden,
- 7.
- Erlaubnisse zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung und
- 8.
- die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (ABl. EG Nr. L 240 S. 8) erteilten Genehmigungen, Verkehrsrechte auszuüben.
(2) Abweichend von § 1 Abs. 2 teilt die Bundesagentur für Arbeit nach Erteilung der erforderlichen Zusicherung folgende Daten der ausländischen Unternehmen mit, die auf Grund bilateraler Regierungsvereinbarungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Ausführung von Werkverträgen tätig werden:
- 1.
- die Namen und Anschriften der ausländischen Vertragspartner des Werkvertrages,
- 2.
- den Beginn und die Ausführungsdauer des Werkvertrages und
- 3.
- den Ort der Durchführung des Werkvertrages.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung V. v. 18. November 2020 BGBl. I S. 2449 m.W.v. 1. Januar 2025
Frühere Fassungen von § 6 MV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.01.2025 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung vom 18.11.2020 BGBl. I S. 2449 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 MV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 MV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 MV Form, Inhalt und Zeitpunkt der Mitteilungen (vom 01.01.2025)
... zu übermitteln. (3) Mitteilungen nach den §§ 2 bis 6 für das Kalenderjahr 2024 sind bis 2. März 2026 elektronisch zu übermitteln. ... für die elektronische Übermittlung von Mitteilungen nach den §§ 2 bis 6 für die Kalenderjahre 2024 und 2025 bei der mitteilungspflichtigen Stelle am 2. März ... Soweit die mitteilungspflichtige Stelle Mitteilungen nach den §§ 2 bis 6 nicht elektronisch übermitteln kann, weil sie die nach dem amtlich vorgeschriebenen Datensatz ... des Widerrufs mit Wirkung für die Zukunft gestatten, Mitteilungen nach den §§ 2 bis 6 für die Kalenderjahre ab 2024 nach amtlich vorgeschriebenem Formular an die oberste ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Siebte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung
V. v. 25.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 364
Artikel 1 7. MVÄndV Änderung der Mitteilungsverordnung
... 8 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Mitteilungen nach den §§ 2 bis 6 für das Kalenderjahr 2024 sind bis 2. März 2026 elektronisch zu übermitteln. Liegen ... für die elektronische Übermittlung von Mitteilungen nach den §§ 2 bis 6 für die Kalenderjahre 2024 und 2025 bei der mitteilungspflichtigen Stelle am 2. März ... verlängern. Soweit die mitteilungspflichtige Stelle Mitteilungen nach den §§ 2 bis 6 nicht elektronisch übermitteln kann, weil sie die nach dem amtlich vorgeschriebenen Datensatz ... des Widerrufs mit Wirkung für die Zukunft gestatten, Mitteilungen nach den §§ 2 bis 6 für die Kalenderjahre ab 2024 nach amtlich vorgeschriebenem Formular an die oberste ...
Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung
V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2449
Artikel 2 MVÄndV Weitere Änderung der Mitteilungsverordnung
... Stellen mit Ausnahme öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten" ersetzt. 4. In § 6 Absatz 1 werden die Wörter „Die Behörden" durch die Wörter „Behörden ... Umfang der Genehmigung, Erlaubnis oder gewährten Leistung. (2) Mitteilungen nach § 6 Absatz 2 sind abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung unverzüglich zu ... der Abgabenordnung unverzüglich zu übermitteln. Mitteilungen nach den §§ 4 und 6 Absatz 1 sind abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung mindestens ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/6_MV.htm