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§ 6 - Mobilfunk-Warn-Verordnung (MWV)

§ 6 Störung



(1) 1Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze haben die Bundesnetzagentur und das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe unverzüglich über Störungen ihrer Telekommunikationsanlagen und technischen Einrichtungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Aussendung öffentlicher Warnungen haben können, zu informieren. 2Sie haben dabei Folgendes anzugeben:

1.
die Art und den Grund der Störung einschließlich möglicher Auswirkungen der Störung auf die Aussendung öffentlicher Warnungen sowie

2.
den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Störung.

(2) 1Nach Behebung der Störung haben die Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze die Bundesnetzagentur und das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe unverzüglich über den Zeitpunkt zu verständigen, ab dem die Telekommunikationsanlagen und technischen Einrichtungen wieder ordnungsgemäß zur Verfügung stehen. 2Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze haben diejenigen Telekommunikationsanlagen und technischen Einrichtungen, die Auswirkungen auf die Aussendung öffentlicher Warnungen haben können, unverzüglich und vorrangig vor Telekommunikationsanschlüssen und Übertragungswegen anderer Nutzer zu entstören.